Sonstige Kostenträger – Wie erfolgt die Abrechnung von Leistungen?

Der Krieg in der Ukraine hat die Menschen nicht nur schockiert, sondern auch in allen Lebensbereichen vor zusätzliche Herausforderungen gestellt. Humanitäre und medizinische Hilfe vor Ort, aber auch für die Geflüchteten ist gefordert.

Welche Leistungen können in der ambulanten Versorgung bei Geflüchteten aus der Ukraine abgerechnet werden? Diese Fragen beantworten wir nachfolgend und erläutern ebenso die Abgrenzung zur Abrechnung von weiteren Patientengruppen, die nicht über die eGK abgerechnet werden.

Die Abrechnung von gesetzlich versicherten Patienten mit eGK läuft über die KV und das gültige Regelwerk dafür ist der EBM. Bei Patienten, die ohne eGK behandelt werden, kann es sich neben Privatpatienten um folgende Personengruppen gehören:

  1. 1. Asylbewerber
  2. 2. Angehörige der Bundeswehr, Bundespolizei oder Polizeibeamte (Heilfürsorgeberechtigte) und Postbeamte
  3. 3. Personen im Rahmen der Kriegsopferversorgung (KOV) oder des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  4. 4. Personen aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz
  5. 5. Personen aus Ländern mit bilateralen Abkommen

Da diese Patientengruppen nicht so häufig in den Praxen behandelt werden, ist nicht immer klar, welche Leistungen diese Patienten erhalten dürfen und wie sie abgerechnet werden.

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Patienten ohne einen der genannten Abrechnungsscheine oder Nachweise

Patienten, die keinen der oben genannten Anspruchsnachweise oder Abrechnungsscheine vorlegen können, werden medizinisch behandelt und erhalten eine Rechnung gemäß GOÄ. Es empfiehlt sich, dies im Vorfeld mit den Patienten zu klären und einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Auch sollte hier auf eine sofortige Bezahlung im Anschluss in bar oder wenn in der Praxis vorhanden per EC-Karte bestanden werden.

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