Pharmazeutische Dienstleistungen - die neuen Beratungsleistungen der Apotheken
Der Rahmenvertrag Arzneimittel wurde dafür um eine neue Anlage ergänzt. Diese gilt für alle Apotheken und Krankenkassen. Mit diesen Beratungsleistungen wollte der Gesetzgeber die Rolle der stationären Apotheken gegenüber den Versandapotheken stärken.
Für die Erbringung der Dienstleistung muss die Apotheke einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten schließen. Nach erfolgter Beratung muss der Patient diese quittieren.
Die Vergütung wurde kürzlich per Schiedsspruch vereinbart. Patientinnen, die in gynäkologischen Praxen betreut werden, können auch mit den neuen Beratungsleistungen der Apotheken in Berührung kommen. Deshalb lohnt ein Blick auf das Leistungsangebot im Einzelnen.
Der Katalog pharmazeutischer Dienstleistungen
Demnach können die Apotheken ab sofort die folgenden fünf Beratungs- und Betreuungsleistungen anbieten und zu Lasten der GKV abrechnen:
*Zielsetzung aller drei Beratungsleistungen ist eine Verbesserung der Arzneimitteltherapie-Sicherheit; die Abrechnung der Beratungsleistungen erfordert eine gesonderte Qualifikation der Apotheker:in
Die Beratungsleistungen der Kategorien eins und fünf sind auch für Verordnungen aus gynäkologischen Praxen relevant. So haben Patientinnen, die ein HRT erhalten, häufig auch andere internistische Begleitmedikationen, so dass die Zahl von fünf und mehr Medikamenten erreicht wird. Orale Tumortherapien stehen auch für gynäkologische Indikationen zur Verfügung. Als Ergebnis der Medikationsberatung kann es also vorkommen, dass sich der Apotheker dann bei der gynäkologischen Praxis meldet.
Einordnung
Die Summe von 150 Millionen EUR pro Jahr für die pharmazeutischen Dienstleistungen muss vor dem Hintergrund von rund 60 Milliarden EUR Umsatzerlösen durch Verkäufe von Arzneimitteln eingeordnet werden. Aufgrund der Größe des Honorartopfes, der vielen Patienten, die für diese Beratungsleistungen infrage kommen und der Zahl von 18.461 öffentlichen Apotheken in Deutschland (Stand 2021), dürfte die absolute Zahl an Patienten, die tatsächlich beraten werden, durchaus überschaubar sein.
In der Ärzteschaft hat es z.T. lautstarken Protest zur Höhe der Beratungshonorare gegeben. Aber auch die Kassenseite hadert mit dem Schiedsspruch. Der GKV-Spitzenverband hat deshalb eine Klage gegen den Schiedsspruch beim Landes-Sozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Die Einreichung der Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Apotheken können die Beratungsleistungen bis auf Weiteres anbieten.