Haben Sie Geld zu verschenken?
Nutzen Sie die Möglichkeit der offenen Sprechstunde!

Hintergrund

Im Verlauf der Pandemie gab es für die KVn die Pflicht zur Ausschüttung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Das haben Sie im Jahr 2021 an den hohen Restwertvergütungen und Fallwerten selbst erlebt. Corona-Sonderleistungen wie Impfungen und Testungen haben das Honorar zusätzlich noch einmal aufgestockt. Doch die Pandemie ist offiziell vorbei und die Corona-Sonderleistungen wurden fast alle beendet.

 

Die Inflationsrate in Deutschland liegt auf Rekordniveau und die Kosten für die Praxisführung steigen entsprechend.

Nutzen Sie daher jetzt alle Möglichkeiten Ihr Honorar zu sichern und zu stabilisieren. Die Offene Sprechstunde ist dazu ein probates Mittel, wird aber von den Fachärzten immer noch viel zu wenig genutzt. Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen noch einmal diese Regelung des TSVG ans Herz legen.

Extrabudgetäre Vergütung von Leistungen bei Patienten in der offenen Sprechstunde

Grundlegend dürfen Gynäkologen 17,5% ihrer Patienten im Quartal als Patienten in der offenen Sprechstunde markieren. Eigene Auswertungen und auch Auswertungen verschiedener KVn haben ergeben, dass der aktuelle Anteil der markierten Patienten aber weit drunter, teilweise bei lediglich 5%, liegt.

Anders als bei der Neupatienten-Regelung müssen Sie die Patienten in der offenen Sprechstunde selbst im System markieren. Eine nachträgliche Markierung durch die KV ist nicht möglich.

Rahmenbedingungen offene Sprechstunde

Die Rahmenbedingungen der offenen Sprechstunde im Überblick:

  • mindestens 5 Stunden wöchentlich je Arzt bei vollem Tätigkeitsumfang
  • Bekanntgabe der Zeiten bei der KV
  • Terminmanagement dabei praxisindividuell – täglich oder im Block
  • Behandlung der Patienten ohne Terminvergabe
  • Begrenzung auf maximal 17,5 % aller Fälle der Arztgruppe

Aufwand in der Praxis

Das klingt erst einmal nach viel Aufwand. Ein Beispiel einer 1.000-Scheine-Praxis verdeutlicht aber, dass dieser Aufwand absolut überschaubar ist.

  • 17,5 % von 1.000 Patienten sind 175 Patienten im Quartal
  • 175 Patienten im Quartal sind 14–15 Patienten in der Woche
  • 14–15 pro Woche sind 2–3 Patienten pro Tag

Das bedeutet also, dass Ihre MFA am Empfang 2-3 Patienten pro Tag schon bei der Scheinanlage als offene Sprechstunde markieren kann, um das extrabudgetäre Honorar zu sichern.

Handling in der Praxis

Von daher hat es sich bewährt, dass

  • täglich eine offene Sprechstunde angeboten wird
  • Patienten ohne Termin bei der Scheinanlage als TSVG-Konstellation „Offene Sprechstunde“ markiert werden und
  • am Ende des Tages die Tagesliste geführt und nochmals geprüft wird.

Mögliche Honorarsteigerungen

Eine Markierung der Patienten der offenen Sprechstunde empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie Ihr Budget regelhaft überschreiten und die Restwertvergütung niedrig ist.

Nachfolgendes Beispiel einer Gemeinschaftspraxis mit 1.812 Patienten und einer Budgetüberschreitung von 7.339 EUR verdeutlicht dies. Das Potential in der offenen Sprechstunde läge bei 317 Patienten, markiert wurden jedoch nur 154. Die Restwertvergütung liegt in dieser KV aktuell bei 37%. Die Praxis bekommt also ohne eine weitere Ausnutzung der offenen Sprechstunde nur 2.715 EUR aus der Überschreitung vergütet.

Markiert die Praxis nun alle 317 Patienten als Offene Sprechstunde, wird die Budgetüberschreitung auf 1.854 EUR reduziert und damit die Restwertvergütung auf 685 EUR. Gleichzeitig steigt aber das extrabudgetäre Honorar um 5.485 EUR.

Fazit

  • Nutzen Sie die offene Sprechstunde. Insbesondere wenn Sie Ihr Budget überschreiten und die Restwertvergütung in Ihrer KV niedrig ist.
  • Da per se eine Deckelung auf 17,5% der Patienten im Quartal vorgesehen ist, kann die offene Sprechstunde nicht insgesamt geprüft werden. Zu beachten ist aber, dass einzelne Leistungen insgesamt natürlich im Rahmen der Wirtschaftlichkeit geprüft werden können.  
  • Mit den Neupatienten zusammen können Sie bis Jahresende somit für ca. 42% Ihrer Patienten die Leistungen extrabudgetär vergütet bekommen. Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz sieht eine Aufhebung der Neupatientenregelung und eine unbefristete Bereinigung der Leistungen der offenen Sprechstunde zum 01.01.2023 vor. Es ist also wichtig, die Möglichkeiten JETZT zu nutzen!

Quellen:

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