EILMELDUNG Kodierunterstützung – kompliziert und zeitaufwändig

Für Ärztinnen und Ärzte ist die Kodierung von Symptomen, Krankheiten und Zuständen eine primäre, aber mitunter komplexe und zeitaufwändige Aufgabe, insbesondere bei komplexeren Krankheitsbildern mit verschiedenen Symptomen und Begleiterscheinungen.

Um diese Kodiervorgänge zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die KBV beauftragt, eine Kodierunterstützung zu entwickeln, die bereits zum 01. Juli 2022 in die Praxisverwaltungssysteme (PVS) integriert wurde und verschiedene Bereiche umfasst. Dieses Quartal ist also das erste, bei dem die meisten Gynäkologen mit dem neuen Regelwerk in Berührung kommen werden.

Herausforderung der Umsetzung für die gynäkologische Praxis

Grundlage bleiben die bestehenden Kodierregeln des ICD-10-Katalogs. Diese wurden nicht verändert oder ergänzt. Die KBV hat lediglich definiert, wie diese Regeln im Praxisverwaltungssystem umgesetzt, geprüft und dargestellt werden. Dabei werden bereits bei Eingabe bestimmter Kodes im Hintergrund automatisch Prüfungen gestartet, die Sie bei der korrekten Kodierung unterstützen sollen. Insbesondere betrifft dies die in der gynäkologischen Praxis eher selten im Fokus stehenden vier Diagnosebereiche Herzinfarkt, Schlaganfall, Diabetes mellitus und Bluthochdruck.

Aber auch bei der Verschlüsselung von Dauerdiagnosen wurden Hilfestellungen in die PVS eingearbeitet, die auch die gynäkologische Praxis betreffen. Wie immer werden diese in den einzelnen PVS sehr unterschiedlich umgesetzt und können zu Beginn zu Irritationen und Fehlern führen. Daher möchten wir Ihnen kurz erläutern, worauf Sie aktuell achten sollten.

Dauerdiagnosen prüfen, um Honorarkürzungen und Regresse zu vermeiden

→ Bitte achten Sie daher insbesondere im aktuellen Quartal 3/22 auf Ihre Dauerdiagnosen.

Mit der Kodierunterstützung werden die von Ihnen verwendeten Diagnosen in anamnestische und Dauerdiagnosen eingeteilt.

Vor diesem Hintergrund werden ab diesem Quartal die bisherigen Einstellungen für die Übernahme der Dauerdiagnosen in die Abrechnung nicht automatisch übernommen und müssen einmalig je Patientin überprüft und neu gesetzt werden.

 

Erfolgt dies nicht, kann es sein, dass die Dauerdiagnosen nicht in die Abrechnung übertragen werden. Dies hat zur Folge,

  • dass Ihnen ggf. Leistungen, wie die Onkologische Betreuung nach Ziffer 08345, nicht vergütet werden oder/und
  • Einzelfallprüfungen ins Haus flattern, da bei Patientinnen, die regelmäßig Arzneimittel verordnet bekommen, die entsprechende Dauerdiagnose in der Abrechnung fehlt. Die Krankenkasse geht dann von einem Off-Label-use aus, weil die Behandlungsdiagnose für die Verordnung fehlt.

Wichtig:

  • Da die Prüfung der Dauerdiagnosen eine freiwillig nutzbare Funktion ist, werden Sie nicht automatisch darüber informiert, wenn keine Dauerdiagnosen auf dem jeweiligen Schein der Patientin enthalten sind.
  • Sie erhalten hier auch keine Fehlerliste am Ende des Quartals im Rahmen der Abrechnung.

 

Tipp

Werden Sie bitte aktiv und prüfen die Dauerdiagnosen eigeninitiativ! Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. 1. Bereits bei der Scheinanlage:
    Beim Einlesen der eGK wird ein Fenster geöffnet, über welches Sie die bisher gesetzten Dauerdiagnosen noch einmal prüfen und einteilen können. Ebenso wird hier festgelegt, welche Dauerdiagnosen regelmäßig in die Abrechnung übertragen werden sollen.

  2. 2. Im Rahmen der (Probe-)Abrechnung:
    Rufen Sie sich eine Liste im Rahmen der Probeabrechnung auf, bei welchen Patientinnen bestehende Dauerdiagnosen noch nicht geprüft wurden und bearbeiten Sie diese.

 

Wenn Sie nach Ende der Sprechstunde Ihre Tagesliste bearbeiten, ist dies ebenfalls eine gute Gelegenheit, die Dauerdiagnosen zu prüfen. Der Arbeitsaufwand hält sich so in Grenzen!

Die Überprüfung der Dauerdiagnosen muss einmalig für jede Patientin erfolgen. Danach werden die Dauerdiagnosen wie gewohnt jedes Quartal in die Abrechnung übertragen.

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