CTG in der Schwangerschaft – Wie können Prüfungen und Honorarkürzungen vermieden werden?
Ausgang
Seit 01. Februar 2023 gilt die überarbeitete S3-Leitlinie zur fetalen Überwachung in der Schwangerschaft. Diese empfiehlt, dass bei low-risk-Schwangerschaften kein antepartuales CTG geschrieben werden sollte. Eine gleichlautende Empfehlung gibt es auch für die Dopplersonographie. Auch diese sollte bei low-risk-Schwangerschaften nicht durchgeführt werden. Diese medizinische Leitlinie gibt aber keine Auskunft darüber, wann eine CTG-Aufzeichnung durchgeführt und abgerechnet werden darf und hat daher für diese Fragestellung keine Relevanz.
Mutterschafts-Richtlinien
Das CTG wird in den Mutterschafts-Richtlinien als eine Untersuchung bei Schwangerschaften mit besonderem Überwachungsbedarf oder mit besonderen Risiken deklariert und fällt somit nicht in die normalen Screening-Untersuchungen während einer low-risk-Schwangerschaft.
Die Regeln der Mutterschafts-Richtlinien sind für GKV-Patientinnen gültig, sollten aber für Privatpatientinnen gleichermaßen herangezogen werden. In Anlage 2 zu dieser Richtlinie sind Indikationen vorgegeben, wann ein CTG in der Schwangerschaft durchgeführt werden darf. Dabei wird unterschieden nach Indikationen zur erstmaligen CTG-Aufzeichnung und zur Wiederholung.
Durch diese klar definierten Indikationen wird deutlich, dass es sich hierbei kaum um low-risk-Schwangerschaften handelt, zu welcher die S3-Leitlinie keine CTG-Aufzeichnung empfiehlt.
Kodierung
Wird aufgrund einer der vorgenannten Indikationen ein CTG durchgeführt, ist dies mit einer entsprechenden Diagnosekodierung in der Patientenakte bzw. in der Abrechnungsdatei zu dokumentieren. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, dass eine nicht kodierte Diagnose bei einer Abrechnung des CTG als Kassenleistung zu Prüfungen bzw. Honorarkürzungen führen kann.
Einige ICD-Kodes passend zu den Indikationen können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:
Sollte die Indikation nicht verschlüsselt werden können, dokumentieren sie diese in der Patientenakte. Nur so können Sie im Falle einer Prüfung nachweisen, dass die Durchführung und Abrechnung eines CTG korrekt war.
Abrechnung tokographische Untersuchung und externe kardiotokographische Untersuchung (CTG)
*Regelhöchstsatz 1,8-fach
Darüber hinaus gibt es für ein CTG keine Abrechnungsmöglichkeiten. Liegt keine medizinische Indikation für die Durchführung eines CTG vor und handelt es sich um eine Wunschleistung der Patientin, so ist diese grundsätzlich als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) über die GOÄ abzurechnen.
Fazit
Achten Sie bei der Durchführung und Abrechnung von CTGs grundsätzlich auf eine qualifizierende Indikation gemäß Mutterschaftsrichtlinien. Kodieren Sie die Diagnose oder setzen Sie einen Vermerk in die Akte, falls keine Kodierung möglich ist. Nur so kann die Abrechnung belegt werden und Sie können Prüfungen und den damit verbundenen administrativen Aufwand vermeiden.