Neue TI-Pauschalen ab 1. Juli 2023

Weil sich KBV und GKV-Spitzenverband nicht einigen konnten, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Höhe der neuen TI-Pauschalen festgelegt. Sie gelten bereits ab 1. Juli 2023.

 

Die Umstellung der Finanzierung von Einmalpauschalen bei Anschaffung von TI-Komponenten mit laufenden Betriebskosten auf monatliche Pauschalen zum 1. Juli wurde mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz veranlasst. KBV und GKV-Spitzenverband sollten die Höhe der neuen Pauschalen sowie weitere Details festlegen. Anfang April waren die Verhandlungen gescheitert. Das BMG hatte im Gesetz das Scheitern wohl schon geahnt und hat sich ermächtigt, die Höhe der TI-Pauschalen in Form einer Ersatzvornahme selbst festzulegen.

Mit den neuen Pauschalen sollen die Praxen sowohl die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten der Telematikinfrastruktur finanzieren können. Das BMG hat die monatlichen Pauschalen für die laufenden Kosten für die TI-Anwendungen sowie die notwendigen Investitionskosten pro Monat über einen Zeitraum von 5 Jahren kalkuliert.

Die Höhe der Pauschale ist von drei Faktoren abhängig

  • der Praxisgröße (Anzahl der Ärzte)
  • dem Zeitpunkt der TI-Erstausstattung sowie
  • dem Zeitpunkt eines notwendigen Austauschs des Konnektors

Das BMG sieht insgesamt 3 Szenarien vor:

 

Wichtig

Für die Auszahlung der Pauschale ist es erforderlich, dass die Praxis über die kompletten technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller TI-Anwendungen verfügt. Fehlt auch nur eine der erforderlichen Anwendungen, wird die Pauschale halbiert, bei zwei fehlenden Anwendungen entfällt sie ganz.

Voraussetzungen - Anwendungen, Komponenten und Dienste der TI

 

Für die Auszahlung der Pauschalen sind unverändert die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig. Laut BMG müssen Praxen dabei vor der ersten Zahlung gegenüber ihrer KV die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachweisen. Der Nachweis kann in Form einer Eigenerklärung erfolgen. Bitte achten Sie auf die jetzt sehr kurzfristig bereitzustellenden Informationen zum Ablauf des Verfahrens der Selbstauskunft auf der Homepage der für Sie zuständigen KV.

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