Anstellung eines Arztes – Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten
Im heutigen fünften Teil der Reihe geben wir Ihnen Fakten und Wissenswertes zu Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten an die Hand. Unter welchen Voraussetzungen macht es Sinn, diese anzustellen und welche Regelungen müssen dabei beachtet werden? Antworten finden Sie hier!
Grundlage
Die Anstellung von Assistenten ist in §32 Abs. 2-4 der Zulassungsverordnung für Ärzte geregelt. Es gibt rechtlich keinen Unterschied zwischen Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten.
Allerdings sind die Anstellungsgründe für Sicherstellungsassistenten und für Entlastungsassistenten unterschiedlich.
Gründe für die Anstellung können sein:
Sicherstellungsassistent
Sicherstellung der Patientenversorgung bei
- belegärztlicher Tätigkeit des Vertragsarztes
- Einarbeitung in den Praxisablauf bei geplanter Praxisübergabe
- spezifischen Behandlungsmethoden, z.B. Methadonsubstitution
- Tätigkeit des Vertragsarztes als Lehrbeauftragter sowie bei Dozenten- oder Supervisoren-Tätigkeit
- Wahrnehmung berufspolitischer Aufgaben
- Wegfall einer Praxis ohne Nachfolger in der näheren Umgebung
Entlastungsassistent
Entlastung der Versorgung der Patienten in der eigenen Praxis wegen
- Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vertragsarztes
- Schwangerschaft und Zeit nach der Entbindung
- Erkrankung eines anderen angestellten Arztes in der Praxis
- Erkrankung des Kindes oder naher Familienangehöriger
- Kindererziehung
- Angehörigenpflege
- Fortbildung oder Dienstverpflichtung von Reservedienstleistenden.
Die Beschäftigung von Sicherstellungs-/Entlastungsassistenten darf nur im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgen. Eine Anstellung auf Honorarbasis oder als „freie Mitarbeit“ ist nicht zulässig.
Voraussetzungen der Assistenten
Damit ein Arzt/eine Ärztin als Sicherstellungs-/Entlastungsassistent/in angestellt werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Es muss die gleiche Facharztanerkennung vorliegen, wie der anstellende Arzt/die anstellende Ärztin.
- 2. Er oder sie muss im Arztregister eingetragen sein oder zumindest die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Der anstellende Arzt/die anstellende Ärztin muss sich von der Qualifikation überzeugen, da er/sie wie für die eigene Tätigkeit haftet.
Antrag und Genehmigung
Die Anstellung von Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten muss von der KV genehmigt werden. Bis auf wenige Ausnahmen stellen die KVn dafür Antragsformulare auf ihren Websites bereit. In Schleswig-Holstein reicht beispielsweise auch ein formloser Antrag.
Zu dem Antrag sind folgende Informationen zum/r anstellenden Arzt/Ärztin beizufügen:
- Nachweise für die Entlastungs-/Sicherstellungsgründe
- Approbationsurkunde und Facharztanerkennung des/der anzustellenden Arztes/Ärztin
- Zeitraum der Anstellung
Erst mit erteilter Genehmigung der KV darf der/die Assistent/in die Tätigkeit aufnehmen. Eine rückwirkende Genehmigung ist meist nicht möglich.
Die Anstellungsgenehmigung für Assistenten wird befristet. Diese Befristung liegt zwischen 6 Monaten und zwei Jahren. Auf Antrag kann die Anstellung aber auch verlängert werden.
Leistungsabrechnung
Grundlegend dürfen angestellte Assistenten nur die Leistungen erbringen, zu deren Durchführung auch der/die Praxisinhaber/in selbst berechtigt ist. Dies gilt auch für genehmigungspflichtige Leistungen, für welche Assistenten ebenfalls eine entsprechende Qualifikation benötigen.
Die Leistungsabrechnung erfolgt auf der lebenslangen Arztnummer (LANR) des/der Vertragsarztes/-ärztin.
Für die Anstellung von Assistenten gilt das gleiche, wie für die Anstellung von Job-Sharing-Ärzten. Sie dürfen nicht der Vergrößerung der Vertragspraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Fazit
Für einen vorübergehenden Zeitraum und zur kurzfristigen Überbrückung von personellen Engpässen ist die Anstellung von Sicherstellungs-/Entlastungsassistenten sinnvoll.
Auch für die geplante Übernahme der Praxis kann solch ein Anstellungsverhältnis genutzt werden. Jedoch gibt es hier keine Gewissheit, dass in einem Ausschreibungsverfahren der/die Assistent/in die Praxis tatsächlich übernehmen kann.
Quellen:
- https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/V10/Kuenftige/Zulassung/KVB-Merkblatt-Sicherstellungsassistent.pdf
- https://www.kvberlin.de/fileadmin/user_upload/praxisorganisation/bz_sicherstellungsassistent_praxisinfo_april2021.pdf
- https://www.kv-rlp.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Mitglieder/Service/KV-Normen/KVRLP_Richtlinie_Assistent.pdf