Anstellung eines Arztes – Weiterbildungsassistenten

In den vorausgegangenen fünf Ausgaben haben wir die verschiedenen Möglichkeiten der Anstellung, Zahlen, Daten und Fakten zu angestellten Ärzten sowie die besonderen Regelungen des Angestelltenverhältnisses im Job-Sharing und für Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten erläutert.

Im sechsten und letzten Teil geht es um das in der ambulanten Versorgung besonders wichtige Thema der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten.

 

Anstellung als Weiterbildungsassistent (WBA)

Im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung dürfen Assistenten oder Assistentinnen gemäß § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) beschäftigt werden. Ärzte können einen Teil ihrer fachärztlichen Weiterbildung auch im ambulanten Bereich absolvieren. Was ist bei der Beschäftigung eines WBA zu berücksichtigen?

 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Je weiterbildendem Arzt mit eigenem vollen Versorgungsauftrag kann ein WBA in Vollzeit oder zwei WBA mit jeweils 50 Prozent Beschäftigungsumfang in Teilzeit angestellt werden.
  • Die Beschäftigung eines Assistenten muss vorher von der KV genehmigt werden.
  • Die Weiterbildungsbefugnis wird in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Im ambulanten Bereich ist in der Regel eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der eigenen Weiterbildung erforderlich. Regelhaft muss auch die Leistungsstatistik der Praxis bei der Antragstellung eingereicht werden. Wichtig ist auch für Praxen mit mehreren Standorten, dass sowohl die Weiterbildungsbefugnis als auch die Genehmigung der Beschäftigung an einen definierten Praxisstandort gebunden sind.
  • Ein WBA erhält keine eigene lebenslange Arztnummer (LANR) und rechnet seine Leistungen über die LANR des ausbildenden Arztes ab.
  • Haben in der Praxis mehrere Ärzte die Weiterbildungserlaubnis, können auch mehrere Ausbilder anteilig für den WBA zuständig sein.
  • Die Dauer der Beschäftigung wird befristet, kann aber bei rechtzeitiger Beantragung bei der KV verlängert werden. Mit der Facharztprüfung erlischt die Genehmigung der KV. Bitte berücksichtigen Sie, dass der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen vorsieht. Ansonsten endet dieser nicht automatisch!
  • Die Beschäftigung eines WBA darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. Die Obergrenze der Fallzahlsteigerung liegt bei 25%. Eine übergroße Praxis hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts definiert. So ist regelhaft von einer übergroßen Praxis auszugehen, wenn die Fallzahlen über dem 2,5-Fachen des Durchschnitts der jeweiligen Fachgruppe liegen. Höhere Fallzahlen können zu Honorarkürzungen oder zur Ablehnung eines Antrags zur Beschäftigung führen
  • Die Beschäftigung eines WBA wird finanziell gefördert. Der monatliche Gehaltszuschuss für WBA stieg im ambulanten Bereich je Vollzeitstelle von 5.000 Euro zum Januar 2023 auf 5.400 Euro. Der Förderbetrag orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Insgesamt hat der Gesetzgeber im § 75a SGB V die Förderung der Weiterbildung weiterer Fächer mit maximal 2.000 Stellen vorgesehen. Weiterbildungsstellen in der Gynäkologie werden in fast allen KVn gefördert.
  • Die Kosten dafür tragen KVn und Krankenkassen gemeinsam. Diese legen auch die förderungswürdigen Fachgruppen fest. Viele KVn haben z.T. auch noch eigene Förderprogramme aufgelegt.
  • Je nach KV wird für Praxen, die einen WBA beschäftigen, bei der Abrechnung ein Zuschlag auf das Budget gewährt oder die Regelungen für die Abstaffelung gelockert.
  • Einige KVn berücksichtigen WBA mit einem definierten Faktor für die Quartals-, seltener auch für die Tagesprüfzeit. Andere KVn regeln lediglich, dass ein WBA im Falle einer Plausibilitätsprüfung angemessen – je nach absolvierter Weiterbildungszeit - zu berücksichtigen sei.
  • Einige KVn haben Weiterbildungsbörsen eingerichtet. Hier können ambulante Weiterbildungsstellen gesucht und angeboten werden.

Fazit

Die Beschäftigung von WBA im ambulanten Bereich leistet einen wichtigen Beitrag zur fachärztlichen Weiterbildung und zur Vorbereitung auf eine spätere vertragsärztliche Tätigkeit.

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