Anstellung eines Arztes – Welche Möglichkeiten gibt es?
Grundlegend hat jeder selbständig tätige Arzt verschiedene Möglichkeiten, im Arztregister eingetragene Kollegen in der eigenen Praxis in Anstellung zu beschäftigen. Der Grund für eine Anstellung und die damit verbundenen Ziele können sehr unterschiedlich sein. Davon abhängig ist aber die Wahl und Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall.
In diesem ersten Teil unserer Serie zum „Angestellten Arzt“ möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, welche Anstellungsmöglichkeiten es in der Praxis gibt und welche Besonderheiten Sie bedenken müssen.
Anstellung als Weiterbildungsassistent (WBA)
Ärzte können einen Teil ihrer fachärztlichen Weiterbildung auch im ambulanten Bereich absolvieren. Dies kann jedoch nur bei niedergelassenen Ärzten erfolgen, die eine Weiterbildungsbefugnis haben und die Anerkennung der eigenen Praxis als Weiterbildungsstätte. Beides kann bei der jeweiligen Landesärztekammer unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.
Besonderheiten:
- Ein Arzt mit vollem Tätigkeitsumfang kann einen WBA in Vollzeit oder zwei WBA in Teilzeit (50%) beschäftigen.
- Die Beschäftigung des WBA muss von der KV genehmigt werden.
- Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen, kann aber verlängert werden.
- Die Beschäftigung eines WBA darf nicht der übermäßigen Praxisausdehnung (Fallzahlsteigerung von mehr als 25%) oder dem Erhalt einer übergroßen Praxis (mind. 2,5-fach höhere Fallzahlen als die Fachgruppe lt. Urteil des SG Berlin vom 13.09.2017) dienen.
- Je nach KV und Fachgruppe wird die Anstellung eines WBA von der KV finanziell gefördert.
- Je nach KV werden die Leistungen der WBA bei der Abrechnung (Zuschlag auf Budget) oder bei den Zeiten (Erhöhung der Tages- bzw. Quartalsprüfzeit) berücksichtigt.
- Ein WBA erhält keine eigene lebenslange Arztnummer (LANR) und rechnet seine Leistungen über die LANR des ausbildenden Arztes ab.
- Haben in der Praxis mehrere Ärzte die Weiterbildungserlaubnis, können auch mehrere Ausbilder anteilig für den WBA zuständig sein.
Anstellung als Sicherstellungs- oder Entlastungsassistent
Sicherstellungs- oder auch Entlastungsassistenten sind Fachärzte, die im Arztregister eingetragen sind bzw. die Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie können beschäftigt werden, wenn der Vertragsarzt vorübergehend gehindert ist, seinen vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen. Das kann z.B. der Fall sein, bei belegärztlicher Tätigkeit des Arztes, Erkrankung von anderen angestellten Ärzten, Versorgung/Betreuung/Pflege von Angehörigen oder auch zur Einarbeitung für eine Praxisübernahme oder Anstellung.
Besonderheiten:
- Ein Assistent muss die gleiche Facharztanerkennung haben, wie der Vertragsarzt.
- Assistenten dürfen grundsätzlich nur Leistungen erbringen, zu deren Durchführung auch der anstellende Arzt selbst berechtigt ist.
- Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der übermäßigen Praxisausdehnung oder dem Erhalt einer übergroßen Praxis dienen.
- Die Dauer/Befristung der Anstellung hängt von den Gründen ab. Regelhaft ist die Genehmigung eines Zeitraums zwischen 6 Monaten und drei Jahren möglich, wobei eine Verlängerung möglich ist.
- Die Anstellung eines Assistenten ist durch die KV zu genehmigen.
- Assistenten rechnen alle Leistungen über die LANR des anstellenden Arztes ab.
Anstellung als Job-Sharer
Bei einem Job-Sharing-Verhältnis gibt der Sitzinhaber einem anzustellenden Arzt derselben Fachrichtung einen Teil seines Arztsitzes, aber ohne, dass der Sitz offiziell geteilt wird (s. nächster Punkt). In gesperrten Planungsbereichen ist dies die einzige Möglichkeit der Beschäftigung eines angestellten Arztes. Der angestellte Arzt bekommt damit keine eigene Zulassung. Da Job-Sharer in Anstellung bei einer späteren Praxisabgabe bevorzugt werden können, kann dies eine Anstellungs-Option in Vorbereitung auf eine spätere Praxisübernahme darstellen.
Besonderheiten:
- Beide Job-Sharing-Ärzte müssen die gleiche Facharztanerkennung haben.
- Der anzustellende Arzt muss im Arztregister eingetragen sein.
- Die Anstellung eines Job-Sharers muss beim Zulassungsausschuss der KV beantragt und von diesem genehmigt werden.
- Sollte der anzustellende Arzt noch keine eigene LANR haben, erhält er diese mit Genehmigung des Job-Sharing-Verhältnisses.
- Bei einer Anstellung im Job-Sharing erhält die gesamte Praxis ein Job-Sharing-Budget. Darüber hinaus erbrachte Leistungen werden nicht vergütet wird.
- Jeder Partner rechnet die erbrachten Leistungen über seine eigene LANR ab.
Anstellung auf eigenem Sitz
Jeder niedergelassene Arzt darf andere Ärzte anstellen. Der Praxisinhaber erwirbt für jede volle Stelle, die geschaffen werden soll, einen Arztsitz und besetzt diesen mit einem angestellten Arzt. Dabei kann die Fachgruppe auch von seiner eigenen abweichen. Dies ist jedoch nur in offenen Planungsbezirken möglich. Alternativ kann ein nicht ausgelasteter Sitz geteilt und auf den neuen anteiligen Sitz ein anderer Arzt angestellt werden. Die Anstellung von weiteren Ärzten in der eigenen Praxis ist insbesondere für Wachstumspraxen in offenen Planungsbezirken eine gute Option.
Besonderheiten:
- Anstellender und angestellter Arzt müssen nicht der gleichen Fachgruppe angehören.
- Der angestellte Arzt muss im Arztregister eingetragen sein.
- Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses der KV.
- Der angestellte Arzt erhält ein eigenes Budget und rechnet alle Leistungen auf seine eigene LANR ab.
- Der anstellende Arzt ist für die Wirtschaftlichkeit und Plausibilität der Abrechnung seines angestellten Arztes verantwortlich.
- Anstellungen sind auch in Teilzeit möglich. Dabei wird der Tätigkeitsumfang maximal geviertelt. Somit können auf einem vollen Arztsitz bis zu vier Ärzte angestellt werden.
Fazit
Je nach Zielsetzung und Bedarf des Praxisinhabers gibt es verschiedene Möglichkeiten, Kollegen in der eigenen Praxis anzustellen. Gleichermaßen Voraussetzung bei allen Varianten ist, dass die Anstellung durch die KV oder den Zulassungsausschuss der KV genehmigt werden muss.
Während die Anstellung von Assistenten eher der kurzfristigen Aufrechterhaltung der Versorgung dient, ist die Anstellung als Job-Sharer eine Option in Vorbereitung auf die spätere Praxisübergabe. Die reguläre Anstellung ist eher auf die langfristige Sicherung der Versorgung und der Praxis selbst ausgerichtet.
Quellen:
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
- https://www.kbv.de/html/anstellung.php
- https://www.kbv.de/html/14352.php
- www.bundesaerztekammer.de/baek/ueber-uns/aerztestatistik/aerztestatistik-2021