eAU aus Arbeitgebersicht – Was ist für Arztpraxen ab Januar relevant?

Die Ausstellung einer eAU gehört in den Praxen inzwischen zum täglichen Geschäft. Mit Stand 16.12.2022 wurden bereits mehr als 57 Millionen eAUs aus Arztpraxen an die Krankenkassen gesendet. Nun wird es für die Arztpraxen, wie für alle Arbeitgeber in Deutschland, ab Januar auch den anderen Weg geben. Für erkranktes Personal muss der Arbeitgeber die AU dann elektronisch bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Abriss, was dies für die gynäkologische Arztpraxis als Arbeitgeber bedeutet.

Wann kann eine eAU durch die Arbeitgeber abgerufen werden?

  • Das erkrankte Personal ist gesetzlich krankenversichert und hat sich bei Ihnen entsprechend den Regelungen lt. Arbeitsvertrag bzw. den Regelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz arbeitsunfähig gemeldet.
  • Es handelt sich um eine Arbeitsunfähigkeit, die entweder
    • von einem Vertragsarzt bescheinigt wurde,
    • auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen oder
    • aufgrund eines stationären Aufenthalts erforderlich ist.

Ein elektronischer Abruf kann nicht erfolgen für Mitarbeitende, die aufgrund eines Reha-Aufenthalts, eines erkrankten Kindes oder eines Beschäftigungsverbots, z.B. wegen einer Schwangerschaft, arbeitsunfähig sind.

Wie funktioniert der Abruf einer eAU technisch?

Je nachdem wie die Personalverwaltung in Ihrer Praxis organisiert ist, können Sie oder Ihr Steuerberater die eAU über das Entgeltabrechnungs-Programm abrufen. Über dieses Modul können anhand der Namensangaben des erkrankten Mitarbeiters und dem Start der Arbeitsunfähigkeit die entsprechenden Daten abgerufen werden.

Alternativ gibt es auch die sogenannte Ausfüllhilfe sv.net der Gesetzlichen Krankenversicherungen (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/). Ein FAQ-Dokument und ein Erklärvideo unterstützt Sie beim Datenabruf. Zu finden ist dies bei der ITSG - Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung unter www.itsg.de.

Welche Informationen können bei der Krankenkasse abgerufen werden?

Nach Eingabe von Namen und Beginn der Arbeitsunfähigkeit, meldet die Krankenkasse die folgenden Informationen an den Arbeitgeber zurück:

  • Name der bzw. des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  • Angaben zu einem möglichen Unfall (auch Arbeitsunfall) oder zu dessen Folgen

 

Wichtige Hinweise

  • Auch wenn Ihr Personal ab Januar nicht mehr verpflichtet ist, spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorzulegen, müssen Sie doch weiterhin über die Erkrankung informiert werden.
  • Ein Abruf der eAU kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zum Abrufzeitpunkt bereits verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeit vorzuweisen und diese bereits an die Krankenkasse übermittelt werden konnte. Wenn Sie als Arbeitgeber erst ab dem 3. Krankheitstag eine AU einfordern, können Sie diese nicht bereits am 1. Krankheitstag abrufen.
  • Ebenso muss für den angefragten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis mit dem erkrankten Arbeitnehmer bestehen.

 

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