Was ändert sich bei der offenen Sprechstunde 2023?

Seit 2019 haben grundversorgende Fachärzte die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten, die ohne Termin in der Praxis erscheinen im Rahmen der offenen Sprechstunde abzurechnen. Diese Leistungen des gesamten Quartals werden extrabudgetär vergütet. Die Möglichkeiten wurden von den einzelnen Praxen sehr unterschiedlich genutzt.

 

Gleichzeitig wurde die Behandlung von Neupatienten ebenfalls durch die extrabudgetäre Vergütung stark incentiviert. Hier haben die meisten KVn den Praxen die Arbeit durch die Nachkennzeichnung der Fälle abgenommen. Die Neupatientenregelung hat der Gesetzgeber durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz bereits wieder abgeschafft.

Im Gegensatz dazu bleibt die offene Sprechstunde, wenn auch mit Beschränkungen. Da viele gynäkologische Praxen 2023 (erneut oder wieder) ihr Budget überschreiten werden, ist die Nutzung der offenen Sprechstunde dann die einzige Möglichkeit die Budgetüberschreitung zu minimieren und so die erbrachten Leistungen auch voll bezahlt zu bekommen.

Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen noch einmal diese Regelung des TSVG ans Herz legen.

Rahmenbedingungen offene Sprechstunde

Die Rahmenbedingungen der offenen Sprechstunde im Überblick:

  • mindestens 5 Stunden wöchentlich je Arzt bei vollem Tätigkeitsumfang
  • Bekanntgabe der Zeiten bei der KV
  • Terminmanagement dabei praxisindividuell – täglich oder im Block
  • Behandlung der Patientinnen ohne Terminvergabe
  • Begrenzung auf maximal 17,5 % aller Fälle der Arztgruppe

In einer Praxis mit durchschnittlichen Fallzahlen bedeutet dies, dass Ihre MFA am Empfang 2-3 Patientinnen pro Tag schon bei der Scheinanlage als offene Sprechstunde markieren kann, um das extrabudgetäre Honorar zu sichern.

Die KV Nordrhein weist in ihren Praxisinformationen darauf hin, dass durch den Wegfall der Neupatientenregelung es ab sofort notwendig ist auch die Neupatientinnen und -patienten, die in der offenen Sprechstunde behandelt werden, als offene Sprechstunde zu kennzeichnen. Nach den Zahlen der KV Nordrhein schöpfen lediglich 10 % der Praxen die Quote von 17,5 % der Fälle für die offene Sprechstunde aus. Über 40 % der Praxen nutzen diese Möglichkeit gar nicht oder nur geringfügig und nehmen einen Honorarverlust in Kauf.

Änderungen 2023

Die Änderungen des Gesetzgebers bei der offenen Sprechstunde betreffen die Vergütung. In Zukunft wird nur noch der Prozentsatz der Fälle der Fachgruppe des Vorjahresquartals berücksichtigt. Dieser Anteil kann im aktuellen Quartal um maximal 3 Prozentpunkte gesteigert werden. Diese Fälle werden extrabudgetär honoriert. Alle weiteren Fälle, die über die offene Sprechstunde abgerechnet werden, unterliegen einer unbefristeten Bereinigung. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Leistungen weitestgehend aus der budgetierten Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden. Für diese Fälle stellen also die Krankenkassen kein zusätzliches Honorar zur Verfügung.

Die offene Sprechstunde soll zudem bis 2024 evaluiert werden. Dann droht auch an diesem Punkt eine Streichung der Regelung.

Fazit

  • Nutzen Sie die offene Sprechstunde. Gerade weil die Leistung „unter Beobachtung steht“.
  • Wenn die Fachgruppe im Vorjahresquartal im Durchschnitt 5 % der Fälle als offene Sprechstunde markiert hat, dann bekommen Sie im laufenden Quartal immerhin 8 % der Fälle (5 % + 3 % Steigerung) extrabudgetär vergütet.
  • Es ist daher sinnvoll, dass möglichst viele Praxen dem Gesetzgeber gegenüber durch die Kennzeichnung der Fälle dokumentieren, dass die offene Sprechstunde sinnvoll ist und gebraucht wird.
  • Wenn sich möglichst viele gynäkologische Praxen so verhalten, kann innerhalb weniger Jahre wieder die ursprüngliche Regelung, d.h. die volle Vergütung von 17,5 % der in der offenen Sprechstunde versorgten Patientinnen erreicht werden.
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