Psychosomatik – welche Diagnose passt?

Die beiden Gebührenordnungsnummern (GNR) der Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung, 35100 und 35110, sind wichtige honorarrelevante Leistungen. Sie werden von den meisten Praxen erbracht und sind als solche bekannt.

Dennoch gibt es immer wieder Unsicherheiten in Bezug auf Kodierung der Behandlungsdiagnosen, Leistungserbringung und Dokumentation. Hinzu kommt, dass diese Leistungen oftmals zu Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Plausibilität führen können. Auf diese Punkte sind wir in den ersten drei Ausgaben der Serie zur Psychosomatik bereits eingegangen. Um aber die Fallstricke der Kodierung der relevanten Behandlungsdiagnosen noch einmal zu veranschaulichen, stellen wir in dieser Ausgabe Fallbeispiele mit einer Übersicht über die kodierten Behandlungsdiagnosen vor. Bei einer Prüfung schauen die Prüfgremien ebenfalls erst einmal auf die abgerechneten Leistungen und die dokumentierten Behandlungsdiagnosen.

 

Teil 4: Fallbeispiele zur korrekten Kodierung der GNR 35100 und 35110

Kodierung

Für die korrekte Abrechnung psychosomatischer Leistungen ist zunächst eine Diagnose aus den somatischen Beschwerden erforderlich. Zusätzlich ist regelhaft immer auch mindestens eine qualifizierende psychische Diagnose notwendig.

In der Psychotherapie-Richtlinie sind in § 27 Indikationen gelistet, die für Maßnahmen der Psychosomatischen Grundversorgung als qualifizierende Diagnosen geeignet sind:

  1. Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie
  2. Angststörungen und Zwangsstörungen
  3. Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen)
  4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen
  5. Essstörungen
  6. Nichtorganische Schlafstörungen
  7. Sexuelle Funktionsstörungen
  8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen
  9. Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend

Bei einer Diagnose aus diesem Themenspektrum können Sie sicher sein, dass es sich um eine qualifizierende Diagnose für die Abrechnung der 35100 bzw. 35110 handelt.

 

Beispiel 1

 

→ Die F53.0 als Verdachtsdiagnose ist für die Abrechnung der 35110 keine qualifizierende Diagnose.

 

Beispiel 2

 

→ Die Patientin hat ein Mammakarzinom, es fehlt eine psychische Diagnose. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass eine Patientin mit einer onkologischen Diagnose psychosomatische Beschwerden entwickelt, ist die somatische Diagnose allein nicht ausreichend.

 

Beispiel 3

 

→ Obwohl der Nikotinabusus als psychische und Verhaltensstörung eingeordnet wird, ist die Diagnose F17.1 für die Abrechnung der 35100 keine qualifizierende Diagnose.

 

Beispiel 4

 

→ Obwohl die F48.0 eine Diagnose aus dem psychiatrischen Kapitel der ICD-10 ist, handelt es sich für die Abrechnung der 35100 nicht um eine qualifizierende Diagnose.

Fazit

Die Beispiele zeigen, dass es sich lohnt, sich mit den Diagnosen der psychosomatischen Grundversorgung auseinanderzusetzen und sich an der Indikationsliste des G-BA zu orientieren.

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