Neue bußgeldbewehrte Mitteilungspflichten für Arbeitgeber

Spätestens seit August 2022 müssen in Arbeitsverträgen weitere Pflichtangaben aufgeführt sein. Hintergrund der geänderten Nachweispflichten ist eine EU-Richtlinie – die sogenannte „Arbeitsbedingungenrichtlinie“, deren Frist zur Umsetzung in nationales Recht am 31. Juli 2022 ausgelaufen ist.

Die Richtlinie wurde in Deutschland durch Änderungen aller relevanten Gesetze, insbesondere dem Nachweisgesetz (NachwG), umgesetzt.

Arbeitnehmer haben ein Recht, die genauen Vertragsbedingungen zu kennen, die für ihre Tätigkeit gelten. Dieses Recht hat die EU und im Nachgang jetzt auch der Bundestag zum 1. August noch einmal verschärft.

Der Nachweis der Vertragsbedingungen muss in Schriftform erfolgen, die elektronische Form, z.B. als E-Mail, ist nicht ausreichend. Bei unvollständiger, falscher oder nicht fristgerechter Mitteilung droht Arbeitgebern erstmals ein Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit von bis zu 2.000 EUR.

Praxisinhaber sollten deshalb prüfen, ob in Arbeitsverträgen alle relevanten Bedingungen enthalten sind.
 

Was muss dokumentiert werden?

Folgende Punkte müssen seit dem 1. August 2022 zusätzlich dokumentiert sein:

  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, also z.B. ggf. Homeoffice, sofern vereinbart
  • Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind
  • Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
  • Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, sofern vereinbart
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern vereinbart
  • Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, sofern vereinbart
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird (die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • Verfahren, welches bei  Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern und Mitarbeitenden einzuhalten ist, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

 

Die Nachweispflichten gelten unmittelbar gegenüber allen Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis seit dem 1. August 2022 begonnen haben.

Wichtig - auch bestehende Arbeitsverhältnisse sind betroffen und Beschäftigte können die Aushändigung der im Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen. Die zugehörigen Arbeitsverträge bleiben allerdings unverändert.

Wie kontrolliert wird, ob anlassbezogen, stichprobenartig, nach Hinweisen oder im Rahmen sonstiger Prüfungen – etwa einer Steuerprüfung – ist aktuell noch unklar.

 

Fazit für die Praxis

Die Musterarbeitsverträge, z.B. für MFA, die von den Landesärztekammern zur Verfügung gestellt werden, befinden sich häufig noch in Überarbeitung. Sofern Musterarbeitsverträge verwendet werden, ist darauf zu achten, dass sie den neuen Anforderungen entsprechen.


Quellen:

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