Vorsorgen, Empfängnisregelung und Chlamydien-Screening – Was muss die Gynäkologische Praxis bei der Abrechnung beachten?
Vor diesen Vorzeichen ist es sinnvoll, sich als gynäkologische Praxis noch einmal auf die Schwerpunkte der Versorgung, Beratung und Behandlung von Patientinnen zu konzentrieren und zu prüfen, ob bei der Abrechnung dieser Leistungen alles optimal läuft. In diesem Newsletter geben wir Ihnen noch einmal Hinweise, was bei der Abrechnung von Vorsorgen & Co. zu beachten ist, damit Sie das bestmögliche Honorarergebnis erreichen.
Im vorliegenden zweiten Teil beleuchten wir noch einmal die Beratung zur Empfängnisregelung und das Chlamydien-Screening.
Beratung zur Empfängnisregelung
Bei der Empfängnisregelung haben Sie zwei Leistungen als Beratung zur Wahl – GNR 01821 und 01822. Dabei ist zu beachten, dass die GNR 01822 eine Untersuchung inkludiert und nur zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden darf. Außerdem dürfen GNR 01821 und 01822 aufgrund des sich überschneidenden Leistungsinhalts nicht im gleichen Quartal genutzt werden. Hier passieren in der Praxis häufig Fehler. Von daher haben wir diese beiden Ziffern noch einmal gegenübergestellt:
Hier lohnt es sich nach einem Schema zu arbeiten und beispielsweise die beiden Leistungen, bei regelmäßig kommenden Patientinnen im quartalsweisen Wechsel zu verwenden.
Chlamydien-Screening
Die Leistungen für das Chlamydien-Screening sind auf Patientinnen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beschränkt und dürfen einmal jährlich erbracht werden. Auch hier gibt es zwei Abrechnungsziffern:
Beide Ziffern gelten als Zuschlag zu den Beratungen zur Empfängnisregelung. Leider werden diese in der Praxis häufig insgesamt vergessen.
Die Besonderheit beim Chlamydien-Screening ist, dass die Leistungen nach GNR 01824 nur berechnet und vergütet werden, wenn bei mindestens 50% der Patientinnen mit einer Beratung zum Chlamydien-Screening (GNR 01823) anschließend auch eine entsprechende Urinuntersuchung veranlasst wird.
Lassen Sie daher die Urinprobe nicht unter den Tisch fallen und weisen Sie die Patientinnen schon bei Terminvergabe darauf hin, dass eine Urinprobe zum Termin notwendig sein wird. So können Sie sicherstellen, dass sowohl die Beratung als auch die Urinprobe abgerechnet werden können.
Praxisbeispiel:
Die Abrechnungsauswertung dieser gynäkologischen Praxis hat ergeben, dass durchschnittlich 100 Patientinnen zwischen 15 und 25 Jahren die Praxis pro Quartal aufsuchen, bei denen im aktuellen und auch den drei Vorquartalen keine Beratung zum Chlamydien-Screening stattfand, obwohl die Beratung zur Empfängnisregelung durchgeführt wurde.
Das bedeutet, dass dieser Praxis für die Abrechnung der GNR 01823 ca. 600 € Leistungsvergütung verloren geht. Es sind sogar 1.200 €, wenn bei diesen Patientinnen auch die Untersuchung einer Urinprobe (GNR 01824) veranlasst wird.
Je nach KV sind das bis zu 1.200 € verschenktes Honorar.
Fazit
Verschenken Sie kein Honorar! Es lohnt sich, auf diese „gängigen“ Leistungen noch einmal genauer zu schauen. Häufig haben sich Praxis- und Abrechnungsprozesse eingeschliffen, die dazu führen, dass erbrachte Leistungen nicht abgerechnet werden oder kleine, wenig aufwändige Leistungen gar nicht erst erbracht werden.
Quellen:
- KBV, EBM online Q4 2022; https://www.kbv.de/html/online-ebm.php