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Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – ein Überblick für die Praxen

Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) beschlossen. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat und wird deshalb voraussichtlich Ende Dezember in Kraft treten.

Das Gesetz betrifft vornehmlich die Ausstattung der Krankenhäuser mit Pflegepersonal, die Finanzierung der stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie von Geburtshilfeabteilungen. Aber als klassisches sog. Omnibusgesetz wurde das eigentliche Hauptthema um zahlreiche weitere Regelungsinhalte ergänzt. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen mit Relevanz für die ambulante Versorgung für Sie kurz zusammen.

Diese lassen sich in vier Themenbereiche gliedern:

1. Ärztliche Selbstverwaltung

Gültigkeit ab 03.12.2022

Das Gesetz sieht vor, dass die Vorstandsposten von KVn und der KBV mit mindestens einer Frau und einem Mann besetzt sein müssen, wenn diese wie üblich aus mehreren Personen bestehen.

2. Digitalisierung

TI-Pauschale statt einzelner Erstattungsbeträge

Gültigkeit ab 01.Juli 2023

In Zukunft werden die Praxen anstelle einzelner Erstattungsbeträge für einzelne Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI) eine monatliche Pauschale für Ausgaben im Zusammenhang mit der TI erhalten. Die Höhe, die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Definition der Komponenten und Dienste als Bestandteil der TI-Pauschale sollen zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) verhandelt werden, erstmals bis Ende April 2023. Die TI-Pauschale soll erstmals zum 1. Juli ausgezahlt werden. Sie kann gekürzt werden, wenn die vereinbarten Nachweise der erforderlichen Ausstattung nicht vorliegen. Erzielen KBV und GKV-SV keine Einigung, entscheidet nicht das Schiedsamt, sondern das BMG und legt die Höhe der Pauschale fest.

Die Verhandlungen sollen danach im Rhythmus von zwei Jahren stattfinden, um Preisentwicklungen, neue TI-Anwendungen und -Dienste zu berücksichtigen.

Die KBV weist darauf hin, dass dies für Praxen bedeutet, dass sie insbesondere bei Neuanschaffungen in Vorleistung gehen müssen.

Nutzung digitaler Anwendungen

Gültigkeit ab Inkrafttreten des Gesetzes

Die Krankenkassen werden verpflichtet, elektronische Gesundheitskarten (eGK) mit NFC-Funktion und einer PIN auszugeben. Eine eGK mit NFC-Funktion plus PIN ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass Versicherte die ePA oder die App zur Einlösung von eRezepten nutzen können. Die NFC-Funktion und die zugehörige PIN sind zur Identifizierung des Nutzers erforderlich. Bisher haben die Krankenkassen häufig nur anlassbezogen, z.B. bei einem Kassenwechsel, die Versicherten mit einer neuen, NFC-fähigen eGK und dem zugehörigen PIN ausgestattet.

Nutzung von TI-Komponenten unterschiedlicher Anbieter

Umsetzung bis spätestens 2024

Die Anbieter und Hersteller von IT-Systemen müssen gewährleisten, dass alle TI-Komponenten wie Konnektoren und Dienste der TI, wie dem KIM-Dienst, untereinander kompatibel sind und genutzt werden können. Diese dürfen keine (versteckten) Kosten berechnen, wenn Praxen sich für Konkurrenzprodukte entscheiden.

3. Ambulantisierung

Sektorengleiche Vergütung für ambulante Eingriffe

Gültigkeit voraussichtlich ab April 2023

Das Ziel der sektorengleichen Vergütung insbesondere für ambulante Operationen ist es, die ambulante Erbringung von Leistungen zu fördern.

Als Voraussetzung sollen das ambulante und das stationäre Vergütungssystem vereinheitlicht werden. Zur Umsetzung ist die Einführung sektorengleicher Pauschalen vorgesehen – für Leistungskomplexe des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V, AOP-Katalog, die grundsätzlich ambulant erbracht und nach dem EBM vergütet werden. KBV, GKV-SV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen bis Ende März 2023 diejenigen Leistungen aus dem AOP-Katalog definieren, die mit sektorengleichen Pauschalen vergütet werden können und die Höhe sowie den Inhalt der Leistungspauschalen vereinbaren.

Tagesbehandlung im Krankenhaus

Gültigkeit ab Inkrafttreten des Gesetzes

Krankenhäuser erhalten die Möglichkeit, tagesstationäre Behandlungen anzubieten. Es handelt sich dabei um eine stationäre Behandlung von mindestens sechsstündiger Dauer. Der Patient übernachtet allerdings zuhause, um am nächsten Morgen wieder ins Krankenhaus zurückzukehren.

Ambulante Operationen nach dem AOP-Katalog können nicht tagesstationär abgerechnet werden.

4. Versorgung

Long-COVID-Versorgungsrichtlinie

Umsetzung bis 31.12.2023

Der G-BA bekommt den Auftrag, in einer Richtlinie eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID festzulegen.

Fazit

Das Gesetz enthält zahlreiche Regelungen, die direkte Relevanz für die ambulante Versorgung haben. Die meisten Konsequenzen der Umsetzung sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Aber insbesondere der Einstieg in die sektorengleiche Vergütung dürfte für Operateure sowie die Tagesbehandlungen für alle Praxen in der Umsetzung sehr konkrete Fragen aufwerfen, die geklärt werden müssen. Wir werden hier weiter berichten.