Prüfungen des Sprechstundenbedarfs – was kann man präventiv tun?

Verordnungen des Sprechstundenbedarfs (SSB) unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. In diesem Bereich haben Prüfungen ein Niveau erreicht, welches zu viel Ärger bei den Praxen führt. Doch diese Prüfungen sind kein Schicksal. Jede Ärztin, jeder Arzt kann selbst etwas dagegen unternehmen. Dies gilt auch für die gynäkologische Praxis.

 

Zum SSB zählen nur Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukte, die bei mehr als einer Patientin regelmäßig in der Praxis, beim Hausbesuch bzw. bei Notfällen für die Erstversorgung vorgehalten werden. Wichtig ist dabei, dass die Versorgung der Patientin nur einen kleinen Teil der/des in einer Einzelpackung enthaltenen Produkts/Produkte erfordert. Artikel und Medikamente, die im Rahmen einer therapeutischen Behandlung bei einer Patientin Anwendung finden, müssen hingegen auf den Namen der Patientin verordnet werden.

Die SSB-Verordnungen sind in jeder KV durch entsprechende SSB-Vereinbarungen geregelt. Meistens werden in Form von Positiv- und Ausschlusslisten die Produkte und Produktgruppen genannt, die in der jeweiligen KV als SSB verordnungsfähig oder davon ausgeschlossen sind. Die Regelungen unterscheiden sich von KV zu KV und sind nicht immer eindeutig formuliert. Die SSB-Vereinbarungen werden in unregelmäßigen Abständen überarbeitet oder auch durch Ergänzungsvereinbarungen aktualisiert.

Einschränkungen der Anlage III und Anlage V (Medizinprodukte) der Arzneimittel-Richtlinie sowie des EBM in den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7 Kosten sind zu beachten. Im EBM findet man hier u.a. nähere Informationen zu den in den jeweiligen Abrechnungsziffern enthaltenen bzw. nicht getrennt berechnungsfähigen Kosten.

SSB-Verordnungen können in den meisten KVn im Rahmen der statistischen Auffälligkeitsprüfungen zusammen mit den anderen Arzneimittel-Verordnungen geprüft werden. Bei dieser Betrachtung machen die Verordnungen des SSB in der Regel nur einen vernachlässigbaren Teil der Gesamtkosten der Praxis aus. Viel häufiger und ggf. relevanter sind für die Praxen allerdings Einzelfallprüfungen wegen unzulässiger Verordnung von SSB. So ärgern sich die Praxen in der KV Nordrhein über mehr als 15.000 Prüfanträge pro Jahr.

Bei der Fülle unterschiedlicher Produkte passieren im Praxisalltag immer wieder Fehler bei SSB-Verordnungen. Überschreitet der Verordnungswert die sog. Bagatellgrenze, die in den meisten KVn bei 30 € bis 50 € liegt, kann die Krankenkasse oder die in vielen KVn beauftragte Rezeptstelle Duderstadt einen Prüfantrag stellen. Dieser kann bis zu 2 Jahre nach Quartalsende, in dem die Verordnung getätigt wurde, erfolgen. Aufgrund dieser Verzögerung kann es bei einer fehlerhaften Verordnung auch in den Folgequartalen zu Prüfanträgen kommen. In der Regel sind die potenziellen Regresssummen eher gering.

Aber nicht nur die Verordnung über den SSB kann Prüfungen auslösen. Es gibt auch die umgekehrte Variante. Impfstoffe für Standard- oder Indikationsimpfungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie sind über den SSB zu verordnen. Praxen, die Verordnungen von Einzeldosen auf den Namen der Patientin ausstellen, riskieren regelmäßig Prüfungen. In der Gynäkologie sind insbesondere HPV-Impfstoffe betroffen. In einem Beispiel hätte aus Sicht der Kassen die 10er Packung über den SSB rezeptiert werden müssen. Die Argumentation, dass bei einem geringen Bedarf ansonsten Dosen hätten vernichtet werden müssen, überzeugte die Kassen nicht.

Was kann man zur Prävention von Prüfrisiken konkret unternehmen?

  • Über den SSB verordnete Verbandmittel sind ausschließlich für die Versorgung in der Praxis oder im Rahmen von Hausbesuchen vorgesehen. Weiterverordnungen sind auf den Namen des Patienten auszustellen.
  • Generell sind SSB-Verordnungen nicht für die belegärztliche Versorgung sowie für die Behandlung von Privat- oder BG-Patienten möglich.
  • Schauen Sie in die Anlagen zur SSB-Vereinbarung Ihrer KV, ob das von Ihnen zur Verordnung vorgesehene Arzneimittel explizit als über den SSB als verordnungsfähig eingestuft wird. Sie sollten die Aufzählung der verordnungsfähigen Produkte in der SSB-Vereinbarung als abschließend bewerten. Ein Produkt, welches nicht explizit erwähnt wird, ist im Zweifel nicht über den SSB verordnungsfähig.
  • Wenn Sie sich hinsichtlich des Verordnungswegs unsicher sind, fragen Sie schriftlich bei der KV an. Die meisten KVn bieten für solche Fälle einen entsprechenden Service an.
  • Viele KVn bieten auf ihren Homepages Informationen an, welche Verordnungen häufig Gegenstand von Prüfanträgen der Krankenkassen bzw. der Rezeptstelle Duderstadt sind.
  • Legen Sie sich eine Hausliste für Ihren SSB an und erweitern diese nur nach sorgfältiger Prüfung.
  • Ggf. sind Groß-/Bündelpackungen über den Hersteller oder Großhändler zu beziehen (z. B. Verbandmittel)

Für die Praxis

Die Prüfrisiken für SSB-Verordnungen lassen sich effektiv minimieren, wenn man sich auf ein genau festgelegtes und überschaubares Sortiment als praxisinterne Positivliste festlegt. Bei neuen Produkten lohnt sich der kleine zeitliche Mehraufwand, die Verordnungsfähigkeit im Rahmen des SSB durch einen Blick in die entsprechende Vereinbarung zu prüfen und sich ggf. bei der KV rückzuversichern.

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