Anstellung eines Arztes – Job-Sharing im Detail
Job-Sharing Grundlagen
Wie bereits in Teil 1 dieser Themenreihe dargelegt, teilen sich bei einem Anstellungsverhältnis im Job-Sharing zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. In gesperrten Planungsbereichen ist dies eine Möglichkeit der gemeinsamen ärztlichen Berufsausübung. Auch angestellte Ärzte im Job-Sharing-Verhältnis erhalten eine eigene lebenslange Arztnummer (LANR), mit welcher die erbrachten Leistungen im PVS gekennzeichnet werden müssen. Das Spektrum der abrechnungsfähigen Leistungen richtet sich nach den individuell vorhandenen Abrechnungsgenehmigungen.
Die Ärzte nutzen Räume, Geräte und Personal der Praxis wie in einer Gemeinschaftspraxis gemeinsam.
Neben der Fachidentität ist zu beachten, dass
- sich alle Ärzte der Praxis einer Leistungsbegrenzung unterziehen,
- das Job-Sharing-Verhältnis einer Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bedarf und
- auf die Zeit der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt ist.
Job-Sharing-Varianten
Für die Gestaltung des Job-Sharing-Verhältnisses gibt es zwei Möglichkeiten:
- Job-Sharing-BAG (Berufsausübungsgemeinschaft)
- Job-Sharing in Anstellung
Job-Sharing-BAG
In dieser Variante gründen die beteiligten Ärzte eine BAG als gleichberechtigte Partnerschaft oder der hinzukommende Arzt, wird als gleichberechtigter Partner in eine bereits bestehende BAG aufgenommen. Damit ist er nicht nur für seine ärztliche Tätigkeit verantwortlich, sondern auch als Mitunternehmer in der BAG tätig.
Der hinzukommende Junior-Partner erhält in diesem Fall eine sogenannte vinkulierte (beschränkte) Zulassung. Das bedeutet, dass diese Zulassung an die Zulassung des Senior-Partners gebunden ist. Ohne die Zulassung des Senior-Partners hat auch die Zulassung des Junior-Partners keinen Bestand. Damit ist die Zulassung zwar zeitlich unbefristet, aber an die BAG gebunden. Wird die BAG aufgelöst oder der Senior-Partner verlässt die BAG, wird automatisch auch das Job-Sharing-Verhältnis aufgelöst.
Nach zehn Jahren der Zusammenarbeit oder bei Entsperrung des Planungsbereichs wandelt sich die beschränkte Zulassung in eine unbeschränkte Zulassung um. Die Kopplung zwischen Junior- und Senior-Partner und damit das Job-Sharing-Verhältnis entfällt dann. Bereits nach fünf Jahren wird der Junior-Partner bei einer Nachbesetzung bevorzugt behandelt, wenn der Senior seine Zulassung zurückgeben will.
Bei Zulassung eines Job-Sharing-Partners in einer BAG muss dem Zulassungsausschuss der BAG-Vertrag vorgelegt werden.
Job-Sharing in Anstellung
Bei dieser Variante wird der Job-Sharing-Partner vom Praxisinhaber angestellt. Beide Parteien schließen einen Arbeitsvertrag ab, in welchem konkrete Arbeitszeiten festgelegt sind. Dieser ist dem Zulassungsausschuss vorzulegen. Sämtliche Verantwortung zu wirtschaftlichen Belangen der Praxis verbleiben beim Praxisinhaber.
Anders als in einer Job-Sharing-BAG wird die beschränkte Zulassung nicht automatisch nach zehn Jahren in eine unbeschränkte Zulassung umgewandelt. Werden Zulassungsbeschränkunten allerdings aufgehoben, können auch diese Job-Sharing-Ärzte eine Vollzulassung erhalten, wenn dadurch keine Überversorgung eintritt. Die Berücksichtigung greift entsprechend nach der Dauer des Job-Sharing-Verhältnisses.
Unterschiede im Überblick
Job-Sharing-BAG
- Gründung einer BAG oderAufnahme eines BAG-Partners
- Voraussetzung: Gesellschaftsvertrag mit klaren Regelungen zur Vermögens- und Gewinnbeteiligung
- vinkulierte Zulassung, die nach zehn Jahren gemeinsamer Praxistätigkeit erstarkt und in eine unbeschränkte Zulassung umgewandelt wird
- Bevorzugung des BAG-Junior-Partners nach fünf Jahren gemeinsamer Praxistätigkeit bei Nachbesetzungsverfahren
Job-Sharing-Anstellung
- Anstellung in Einzelpraxis, BAG oder MVZ
- Voraussetzung: Anstellungsvertrag
- kein automatisches Erstarken der Jobsharing-Anstellung nach zehn Jahren
- mögliche Bevorzugung nach mindestens drei Jahren gemeinsamer Praxistätigkeit in einem Nachbesetzungsverfahren
- bei Aufhebung von Zulassungs-beschränkungen, erhalten Jobsharing-Ärzte Vollzulassungen, sofern dann weiterhin keine Überversorgung festgestellt wird
Fazit
Die Entscheidung für eine Job-Sharing-Variante ist maßgeblich von den Motiven des oder der Praxisinhaber für die Entwicklung der Praxis abhängig. So kann ein Job-Sharing sinnvoll sein, wenn der oder die Praxisinhaber insgesamt weniger arbeiten oder die Privatsprechstunde ausbauen wollen. Bei einer beabsichtigten Praxisübergabe in einem gesperrten Planungsbereich erscheint die Aufnahme des Junior-Partners in eine BAG sinnvoll. So kann sichergestellt werden, dass der Junior-Partner bei der Abgabe der Praxis auf jeden Fall berücksichtigt wird.
Immer zu berücksichtigen ist die Leistungsbeschränkung der gesamten Praxis bei einem Job-Sharing-Verhältnis. Für Praxen, die sich noch in der Aufbauphase befinden oder eine Expansion planen, ist ein Job-Sharing kontraproduktiv. In nicht gesperrten Planungsbereichen macht zudem ein Job-Sharing-Verhältnis ohnehin keinen Sinn.