Neues Jahr – welche Änderungen sollten die Gynäkologen jetzt kennen?
1. Relevanz für Sprechstunde und Abrechnung
Vermittlungsfälle über TSS und Hausärzte sowie offene Sprechstunde
Nachdem die Neupatientenregelung zum 01.01.2023 ersatzlos gestrichen wurde, gibt es nun auch verschiedene Anpassungen bei den noch geltenden TSVG-Konstellationen.
Auch wenn gynäkologische Patientinnen keinen Überweisungsschein mit einem Dringlichkeits-Code benötigen, können sie trotzdem die Terminvermittlung über die TSS in Anspruch nehmen. Dies gilt gleichermaßen für die Vermittlung eines Termins durch einen Hausarzt. Die Gynäkologen können bei diesen Patientinnen entsprechend der Frist zwischen Termin und Vermittlungsdatum (1-35 Tage) einen Zuschlag zur Grundpauschale zwischen 40 und 100% berechnen. Zusätzlich werden alle Leistungen dieser Patientinnen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet.
Ebenso besteht für Gynäkologen nach wie vor die Möglichkeit, Patientinnen ohne Termin, z.B. Akutpatientinnen, in der offenen Sprechstunde zu behandeln. Auch diese Fälle werden extrabudgetär vergütet. Die Obergrenze hierfür beträgt unverändert 17,5% der gesamten Behandlungsfälle der Fachgruppe. Allerdings sieht der Gesetzgeber eine unbefristete Bereinigung vor. Diese greift, wenn das arztgruppenspezifische Punktzahlvolumen der Leistungen der offenen Sprechstunde im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 3 Prozentpunkte steigt.
Klarheit bei Verordnung von Krankenfahrten zu Gesundheits- undKrebsfrüherkennungsuntersuchungen
Patienten mit einer stark eingeschränkten Mobilität, können zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen auch mit einem Krankentransport (Taxi/Mietwagen) gebracht werden. Das hat der G-BA klargestellt. Nun können Praxen ihren anspruchsberechtigten Patientinnen in diesen Fällen eine Verordnung ausstellen. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich.
Zu den Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gehört beispielsweise auch das Mammographie-Screening.
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz bringt Hybrid-DRGs und TI-Pauschale
Mit diesem Gesetz leitet die Bundesregierung die ersten Schritte für eine umfassende Krankenhausreform ein. Einige Änderungen betreffen aber auch die niedergelassenen Vertragsärzte.
- So sieht das Gesetz die Einführung von sogenannten Hybrid-DRGs vor. Leistungen, die sowohl stationär als auch ambulant erbracht werden können, werden zukünftig zum gleichen Preis vergütet.
- Um die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu beschleunigen, werden die Krankenkassen per Gesetz verpflichtet, ihren Versicherten auf Verlangen eine NFC-fähige eGK zur Verfügung zu stellen.
- Neu ist zudem, dass alle Vertragsärzte ab 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der TI erhalten. Bisher ist es so geregelt, dass die TI-Finanzierung über einzelne Pauschalen, wie z. B. beim Erwerb von Konnektoren oder Kartenterminals, vergütet werden. Nun haben GKV-Spitzenverband und KBV bis zum 30. April 2023 Zeit, die Höhe der monatlichen Pauschale festzulegen. Für Praxen bedeutet die neue Regelung dann allerdings in Vorleistung zu gehen, um z. B. TI-Komponenten zu erwerben.
Weiterentwicklung des ambulanten Operierens
KBV und der Spitzenverband der Krankenkassen haben ein umfangreiches Förderpaket zur Ausweitung des ambulanten Operierens auf den Weg gebracht. Insgesamt wird damit ein erster wichtiger Schritt zur Ambulantisierung, d. h. zur Verlagerung von stationären Eingriffen in den ambulanten Bereich, vorgenommen. Weitere Schritte des Gesetzgebers befinden sich bereits in der Vorbereitung.
Das Förderpaket, das zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, enthält insgesamt 5 Komponenten:
- Neubewertung der ambulanten und belegärztlichen operativen Leistungen Die Neubewertung der AOPs ist punktsummenneutral erfolgt. Daher sind die Eingriffe der Kategorien 1 bis 3 im Durchschnitt etwas niedriger bewertet und die Eingriffe Kategorien 4 bis 7 hingegen höher.
- Förderung ausgewählter ambulanter Operationen durch Zuschläge
- Ausweitung des Spektrums ambulanter Operationen durch neue OPS-Kodes Die Ausweitung der AOPs sowie die Förderung ausgewählter ambulanter Operationen betrifft operierende Gynäkologen nur mit einigen wenigen Eingriffen.
- Zuschläge bei längerer postoperativer Nachbeobachtung für definierte Konstellationen
- Zuschlag zur Vergütung von Reoperationen Die Zuschläge für die längere Nachbeobachtung und auch der Zuschlag zur Vergütung von Reoperationen ist an Zeitangaben sowie weitere Voraussetzungen gekoppelt und patientenindividuell zu entscheiden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag in dieser Ausgabe
Neue Ziffern für die gynäkologische Zytologie
Niedergelassene Gynäkologen können ab Januar immun-zytologische Untersuchungen der Zervix kurativ abrechnen. Dazu wurden neue Ziffern in den EBM aufgenommen.
Ausführlich wurde dieses Thema bereits in der Dezemberausgabe des Newsletters vorgestellt
2. Relevanz für die Praxisführung
eAU ab Januar für alle Arbeitgeber verpflichtend
Seit dem 1. Januar 2023 sind alle Arbeitgeber, auch Praxisinhaber, verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Die neue Regelung gilt jedoch ausschließlich für gesetzlich versicherte Beschäftigte.
Der Patient hat sich bei seinem Arbeitgeber per Telefon oder E-Mail krankzumelden, die Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber ist nicht mehr vorgesehen. Auf Wunsch des Patienten kann jedoch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt werden.
Strom- und Gaspreisbremse
Kurz vor Jahresende hat die Bundesregierung die Gas- und Strompreisbremsen beschlossen, die ab 2023 bis zum April 2024 wirken sollen.
Der Strompreis wird für den am Vorjahr gemessenen Basisbedarf in Höhe von 80 Prozent für kleine Unternehmen, zu denen auch Arztpraxen zählen, bei 40 Cent pro Kilowatt-Stunde gedeckelt.
Bei der Gaspreisbremse wird für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowatt-Stunden Gasverbrauch pro Jahr der Preis auf 12 Cent pro Kilowatt-Stunde festgelegt.
Inflationsausgleich
Praxen haben in diesem Jahr noch die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Sie können bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei für Ihre Mitarbeiter ausschütten. Der Freibetrag kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Wichtig dabei ist, dass der Inflationsausgleich zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird.
Tarifsteigerung MFA-Gehälter
Zum Januar sind noch einmal die Tariflöhne für die Medizinischen Fachangestellten um 2,6 % gestiegen. So hat sich beispielsweise das Gehalt einer MFA im ersten bis vierten Berufsjahr um 55,93 EUR auf 2.206,98 EUR erhöht.
Wegfall der Teilimpfpflicht
Mit dieser Regelung ist zum 01.01.2023 die Verpflichtung von Gesundheitseinrichtungen entfallen, nur Personal zu beschäftigen, welches ausreichend gegen Corona geimpft ist. Diese im März 2022 eingeführte Regelung wurde vom Bundesgesundheitsministerium mit der Begründung beendet, dass eine Impfung kaum oder gar nicht vor der Übertragung der neuen Omikron-Varianten schütze.
Quellen:
- KBV Praxisnachrichten vom 05.01.2023
- https://www.kbv.de/html/1150_61729.php
- Deutsche Ärztezeitung online
- https://www.aerztezeitung.de/Politik/Das-aendert-sich-2023-im-Gesundheitswesen-435423.html