NEU 2023 - Maßnahmenpaket zur Förderung des ambulanten Operierens

Kurz vor dem Jahreswechsel haben KBV und der Spitzenverband der Krankenkassen ein umfangreiches Förderpaket zur Ausweitung des ambulanten Operierens auf den Weg gebracht. Die Selbstverwaltung setzt damit erste Akzente für die vom Gesetzgeber geforderte Verlagerung von Eingriffen vom stationären in den ambulanten Sektor. Gleichzeitig wurde der sog. AOP-Katalog nach § 115b SGB V nach dem Klinikärzte ambulant operieren können, ausgeweitet. Ebenso müssen Klinikärzte jetzt über mindestens ein definiertes Kriterium begründen, warum sie die Operation stationär anstatt ambulant durchführen.

Was ist aus diesem Stapel an Beschlüssen für operativ ausgerichtete gynäkologische Praxen wissenswert? Wir fassen die wichtigsten Punkte für eine erste Orientierung zusammen.

Das Förderpaket enthält insgesamt 5 Komponenten:

  1. 1. Neubewertung der ambulanten und belegärztlichen operativen Leistungen
  2. 2. Förderung ausgewählter ambulanter Operationen durch Zuschläge
  3. 3. Ausweitung des Spektrums ambulanter Operationen durch neue OPS-Kodes
  4. 4. Zuschläge bei längerer postoperativer Nachbeobachtung für definierte Konstellationen
  5. 5. Neuer Zuschlag zur Vergütung von Reoperationen

1. Neubewertung der ambulanten und belegärztlichen operativen Leistungen

Der Bewertungsausschuss hat darüber hinaus alle Leistungen des ambulanten und belegärztlichen Operierens inkl. der Leistungen für Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche hinsichtlich

  • der Bewertung und
  • der Prüfzeit

neu angepasst. Dabei erfolgte die Neukalkulation als Umverteilung punktsummen- und damit ausgabenneutral. Eingriffe der höheren Kategorien werden in Zukunft besser vergütet. Kleinere Operationen werden wegen der Punktsummenneutralität leicht abgewertet. Die Neubewertung der Gebührenordnungspositionen betrifft alle ambulanten und belegärztlichen Leistungen.

 

2. Neue Zuschläge zur Förderung ausgewählter ambulanter Operationen

Der Bewertungsausschuss hat rund 500 OPS-Kodes für ambulante Operationen ausgewählt, die finanziell über Zuschläge gefördert werden. Die Krankenkassen stellen 2023 hierfür insgesamt 60 Millionen EURO zur Verfügung. Gynäkologische Eingriffe finden sich nicht darunter.

 

3. Ausweitung des Spektrums ambulanter Operationen durch neue OPS-Kodes

Insgesamt 196 OPS-Kodes sind neu in den Anhang 2 aufgenommen worden. Diese Eingriffe sind jetzt erstmals ambulant durchführbar. Für diese Eingriffe stellen die Krankenkassen zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung. Gynäkologisch sind allerdings nur 5 neue OPS-Kodes vertreten und betreffen Exzisionen an Uterus bzw. Brustdrüse.

 

4. Zuschläge bei längerer postoperativer Nachbeobachtung für definierte Konstellationen

Insbesondere ältere Patienten mit geriatrischen Komorbiditäten werden aufgrund der verlängerten postoperativen Überwachung häufig stationär operiert, obwohl der Eingriff eigentlich auch ambulant durchführbar wäre. Ebenso kann auch die Dauer der Operation eine längere Nachbeobachtung erforderlich machen.

Deshalb hat der Bewertungsausschuss den postoperativen Überwachungskomplexen Zeiten zugordnet.  Eine Überschreitung der definierten Nachbeobachtungsdauer wird über den Zuschlag nach GOP 31530 mit einer Prüfzeit von einer Minute abgebildet. Sie wird mit 8,85 EUR je vollendete halbe Stunde und ab der fünften halben Stunde mit 7,81 EURO bewertet.

 

Die GOP 31530 ist bei allen gynäkologischen ambulanten Operationen mit verlängerter Überwachungszeit abrechenbar.   Über die einzelnen Kriterien bzw. Diagnosen, die bei einer längeren postoperativen Nachbeobachtungsdauer als Voraussetzung für den Ansatz der GOP 31530 gelten, werden wir in der nächsten Ausgabe ausführlich berichten.

 

5. Neuer Zuschlag zur Vergütung von Reoperationen

Rezidiv- bzw. Reoperationen bei allen ambulanten Operationen können jetzt gesondert mit dem OPS-Kode 5-983 gekennzeichnet werden. Bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur

  • Behandlung einer Komplikation
  • Durchführung einer Rezidivtherapie oder
  • Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet

ist zunächst zu prüfen, ob dieser Eingriff nicht bereits im EBM über einen eigenständigen OPS-Kode abgebildet und spezifisch bewertet ist.

Für alle Eingriffe wird die Operationszeit aus dem Anhang 2 des EBM für Simultaneingriffe herangezogen. Eine durch die Voroperation verlängerte Operationszeit wird dann analog über die eingriffsspezifischen GOP für Simultaneingriffe (31xx8) zu je 15 Minuten abgerechnet.

Bedingung ist, dass die tatsächliche Dauer des Eingriffs die im EBM ausgewiesene Zeitkategorie des Eingriffs überschreitet.

Quellen:

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