Keine Priorisierung von PCR-Tests – Anpassungen in der Corona-Testverordnung

Zum 12. Februar 2022 ist wieder eine neue Änderung der Corona-Testverordnung in Kraft getreten.

Im Vorfeld gab es hierzu weitreichende Diskussionen, ob aufgrund der ansteigenden Fallzahlen und der limitierten Laborkapazitäten eine Priorisierung der PCR-Testungen angezeigt ist.

 

In einem ersten Referentenentwurf war dies so vorgesehen. Eine solche Umsetzung hätte weitreichende Auswirkungen auf die Arztpraxen gehabt, da diese angehalten gewesen wären, diese Priorisierung vorzunehmen und dies entsprechend auf der OEGD-Laborüberweisung hätten vermerken müssen.

Was schlussendlich aus der neuen Corona-Testverordnung wichtig ist zu wissen, erläutern wir Ihnen hier. Grundlegend zur Erinnerung: Die Testverordnung regelt wie bisher auch nur die Testungen für asymptomatische Personen.  Symptomatische Personen fallen nicht unter die Testverordnung und haben regulär einen Anspruch auf einen Test mittels PCR-Diagnostik.

Priorisierung PCR-Tests

Ganz weggefallen ist die Möglichkeit einer Priorisierung der PCR-Tests in der neuen Testverordnung nicht. Es ist kein Muss aber eine Kann-Regelung, wonach die Ärzte angehalten sind, eine Priorisierung entsprechend der nationalen Teststrategie vorzunehmen, jedoch gänzlich ohne bürokratischen (Dokumentations-)Aufwand. Das BMG hat hier klargestellt, dass die nationale Teststrategie eine Orientierungshilfe darstellt, um den Einsatz von Testkapazitäten zu lenken.

Danach soll die PCR-Diagnostik vorrangig bei folgenden Personengruppen eingesetzt werden:

  • Personen mit dem Risiko für schwere Verläufe
  • MitarbeiterInnen in Gesundheitseinrichtungen
  • in vulnerablen Gruppen wie der Pflege oder Eingliederungshilfe.

 

Dazu sollen Ärzte bereits vor Beauftragung des Labors entscheiden, ob eine PCR-Testung für die jeweilige Person notwendig ist oder nicht. Wenn aus Sicht des Arztes kein PCR-Test notwendig ist, soll dieser auch nicht veranlasst werden.

 

Abwägung PCR-Test-Aufträge

Nach wie vor haben symptomatische Personen und asymptomatische Kontaktpersonen bestätigter Infizierter einen Anspruch auf eine COVID-19 Diagnostik mittels PCR-Test. Dies sollte jedoch vom behandelnden Arzt oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst abgewogen werden. Nur wenn dies als nötig befunden wird, sollte ein PCR-Test beauftragt werden.

Personen mit einer Meldung „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App haben keinen Anspruch mehr auf eine PCR-Testung.

Da die Omikron-Variante als die in Deutschland aktuell vorherrschende Variante gilt, bedarf es auch keiner Genotypisierung mittels PCR-Testungen. Ein Zusatznutzen ist hierdurch nicht mehr gegeben, weshalb auf PCR-Testungen für diesen Zweck verzichtet werden kann.

Vorrang für Antigen-Tests

Grundlegend soll vor jeder Beauftragung einer PCR-Testung ein korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger (sprich: zertifizierter) Antigentest vorausgegangen sein. Eine Bestätigung eines Antigen-Testergebnisses durch einen PCR-Test ist in der aktuellen Lage der hohen Inzidenzen nicht notwendig und sollte klinisch abgewogen werden.

Insbesondere für die Beendigung einer Isolierung oder Absonderung ist ein negatives Ergebnis eines zertifizierten Antigen-Tests ausreichend.

Fazit für die Praxis

Beauftragen Sie PCR-Testungen insbesondere dann, wenn die zu testende Person Angehöriger der obigen Priorisierungsgruppen ist.

Für alle anderen Personen sind zertifizierte Antigenschnelltests ausreichend. Dafür stehen neben Ihnen als Praxis auch die etablierten Testzentren im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.

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