Künstliche Befruchtung nach Kryokonservierung wird Kassenleistung

Nehmen GKV-Versicherte vor einer potentiell keimzellschädigenden Therapie (z.B. vor einer Chemo- oder Strahlentherapie) eine Kryokonservierung von Keimzellen oder Keimzellgewebe in Anspruch, ist auch eine später gegebenenfalls notwendige künstliche Befruchtung eine GKV-Leistung. Der G-BA hat die Richtlinie über künstliche Befruchtung entsprechend angepasst.

 

Auch Jahre nach der Entnahme können die eingefrorenen Ei- oder Samenzellen damit für eine künstliche Befruchtung genutzt werden. Die Anpassung der Richtlinie war erforderlich, da die künstliche Befruchtung ohne vorherige Kryokonservierung von Eizellen von der hormonellen Stimulation bis zum Embryotransfer innerhalb eines Zyklusfalls abgeschlossen werden muss.

Ansonsten gelten auch für die neu anspruchsberechtigten Versicherten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung: Es muss dafür eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen. Es gelten die gesetzlichen Altersgrenzen von mindestens 25 bis maximal 40 (Frauen) beziehungsweise 50 Jahren (Männer). Das beteiligte Paar muss verheiratet sein und es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen dieses Paares verwendet werden.

Für betroffene Frauen kommt als Methode der künstlichen Befruchtung der zuvor kryokonservierten Eizellen ausschließlich die Spermieninjektion direkt in die Eizelle infrage (Intracytoplasmatischen Spermieninjektion). Eine Befruchtung im Reagenzglas (In-Vitro-Fertilisation) ist durch die Vorbehandlung der Eizellen vor dem Einfrieren nicht mehr möglich. Der Beschluss des G-BA tritt nach Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Nutzbar ist die neue Leistung aber erst, wenn der Bewertungsausschuss dafür eine neue bzw. angepasste Abrechnungsziffer vereinbart hat. Bis maximal 6 Monate nach Inkrafttreten hat er dafür Zeit.

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