Coronavirus: Wann darf eine AU ausgestellt werden?

In der aktuellen Gemengelage mit hohen Inzidenzen, vielen Kontaktpersonen mit und ohne Symptomen und begrenzten PCR-Testkapazitäten stellt sich in vielen Praxen die Frage, wann dem Patienten eine AU-Bescheinigung aufgrund einer ggf. nicht bestätigten COVID-19-Infektion ausgestellt werden kann.

Die KBV hat hierzu Stellung bezogen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

 

Wir fassen die wichtigen Punkte für Sie kurz zusammen:

Patienten ohne Symptome

Bei Patienten ohne Symptome ist die Entscheidung zur Ausstellung einer AU-Bescheinigung etwas differenzierter zu betrachten.

Patienten ohne Symptome aber mit nachgewiesener Infektion mittels PCR-Test, kann der Arzt eine AU ausstellen, da der Patient wegen seiner Infektion und dem Risiko der Ansteckung weiterer Personen nicht die Wohnung verlassen darf. Hierbei ist aber zu unterscheiden, ob der Infizierte daher wirklich seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen kann oder ob er die Möglichkeit hat, im „Homeoffice“ weiter seiner Tätigkeit nachgehen zu können.  Nur im ersten Fall erhält der Patient eine AU-Bescheinigung. Bei Personen, die die Möglichkeit des Homeoffice haben, bedarf es keiner Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung.

Ebenfalls keine AU-Bescheinigung auszustellen ist bei Personen, die aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne sind, aber keine nachgewiesene Infektion haben, z.B. weil sie aus einem Hochrisiko-Gebiet eingereist sind. Gleiches gilt für Personen, die sich auf Wunsch des Arbeitgebers absondern, weil sie mittelbaren Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten.

Patienten mit Symptomen

Ganz eindeutig ist, dass allen Patienten mit konkreten Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder Erkältungssymptomen der oberen Atemwege eine AU ausgestellt werden kann.

Dies kann momentan bis Ende März sogar auch telefonisch erfolgen für bis zu 7 Kalendertage. Diese AU kann auch nochmals telefonisch um 7 Kalendertage verlängert werden. Dies gilt für bekannte und unbekannte Patienten.

Im Rahmen der Videosprechstunde darf die AU für bekannte Patienten für bis zu 7 Tage und für unbekannte Patienten für bis zu 3 Tage ausgestellt werden. Hier ist dann aber für eine Folgebescheinigung ein persönlicher Praxisbesuch notwendig.

Zusammenfassung

 

Eine AU-Bescheinigung kann ausgestellt werden bei Personen,

  • mit positivem PCR-Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus, auch wenn sie keine Symptome aufweisen, sofern sie ihrer Arbeit nicht von zu Hause nachgehen können.
  • mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder Erkältungssymptomen der oberen Atemwege.

 

In diesen Fällen haben die Patienten auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Ein solcher Anspruch wird nur ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmer ihre Erkrankung selbst verschuldet haben. Es obliegt aber nicht dem Arzt zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer aufgrund einer nicht vorhandenen Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus die AU selbst verschuldet hat.

Keine AU-Bescheinigung wird ausgestellt bei
Personen,

  • in Quarantäne ohne positiven PCR-Nachweis aufgrund eigener Absonderung oder behördlicher Anordnung.
  • in Quarantäne oder Selbstisolation mit positivem PCR-Nachweis aber ohne Symptome, sofern sie die Möglichkeit des Homeoffice haben und ihrer Tätigkeit auch von zu Hause aus nachgehen können.  

 

In diesen Fällen haben die Patienten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hier können etwaige Ansprüche auf Entschädigungszahlungen aufgrund des Verdienstausfalls aber ggf. aus dem Infektionsschutzgesetz resultieren.

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