Medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine – aktuelle Hinweise für die Praxen
Aktuell Versorgung im Rahmen einer Übergangslösung
Als Rechtsrahmen dient aktuell das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), obwohl die Geflüchteten keine Asylbewerber sind bzw. diesen Status anstreben. Die Bundesregierung greift aufgrund der aktuellen Notsituation auf einen etablierten Rechtsrahmen zurück.
Dies bedeutet
- Basis für eine medizinische Behandlung sind Behandlungsscheine, die von den zuständigen Ämtern der Kommunen ausgegeben werden.
- In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen.
- Für dieses Verfahren ist ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung die Voraussetzung.
- Über das AsylbLG können akute Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln behandelt werden.
- Alle Vordrucke sind gültig und können verwendet werden.
- Ebenso können Schwangere betreut werden und es besteht ein Anspruch auf Vorsorgeleistungen und Schutzimpfungen.
- Notwendige Corona-Tests und Impfungen gegen COVID-19 werden wie üblich über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgerechnet. Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an
- In Einzelfällen kann auch eine Psychotherapie bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Versorgung mit Hilfsmitteln, die vorab zu genehmigen sind.
- Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV)
Bitte beachten Sie, dass die Bundesregierung bemüht ist, für die Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine einen rechtssicheren Status zu schaffen, damit diese einen regulären Leistungsanspruch für GKV-Leistungen erhalten. Die Faktenlage kann sich daher ändern. Bitte beachten Sie daher die Informationen der für Sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Ein einfacheres Verfahren ist möglich, wenn die Bundesländer die Krankenkassen beauftragen, die Geflüchteten medizinisch zu versorgen. Dazu müssen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung schließen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) liegen solche Vereinbarungen zur Umsetzung des AsylbLG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits vor.
Ein einfacheres Verfahren ist möglich, wenn die Bundesländer die Krankenkassen beauftragen, die Geflüchteten medizinisch zu versorgen. Dazu müssen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung schließen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) liegen solche Vereinbarungen zur Umsetzung des AsylbLG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits vor.
Prof. Lauterbach hat noch einmal klargestellt, dass Geflüchtete aus der Ukraine formal nur Anspruch auf den eingeschränkten Leistungskatalog des AsylbLG haben – obwohl sie rechtlich gesehen keine Asylbewerber sind. Er bitte jedoch die Kommunen die Anträge der Geflüchteten großzügig zu genehmigen, so dass sie dann doch den vollen Leistungsumfang wie regulär gesetzlich Versicherte erhalten.
Bitte beachten Sie, dass die Bundesregierung bemüht ist, für die Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine einen rechtssicheren Status zu schaffen, damit diese einen regulären Leistungsanspruch für GKV-Leistungen erhalten. Die Faktenlage kann sich daher ändern. Bitte beachten Sie daher die Informationen der für Sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.