Corona-Behandlung – Denken Sie an die 88240!

Auch in gynäkologischen Praxen können Patientinnen mit einem begründeten klinischen Verdacht oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus vorstellig werden.

 

Für die Kennzeichnung von ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt seit 2020 ein Verfahren, das erneut bis 30.06.2022 verlängert wurde. Coronabezogene Leistungen werden somit im ersten und zweiten Quartal 2022 weiterhin extrabudgetär vergütet, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind.

Kennzeichnung 88240

Behandeln Sie Patienten aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus, werden diese ärztlichen Leistungen seit 1. Februar 2020 in voller Höhe bezahlt. Dazu müssen die Leistungen am Tag mit der Sonderziffer 88240 markiert werden. Wichtig dabei ist, dass die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentiert wird, an denen die Patientin entsprechend behandelt wird. Aus der Dokumentation sollte kurz hervorgehen, welchen Corona-bezogenen Behandlungsbedarf es an diesen Tagen gegeben hat. An Tagen ohne Sonderkennzeichnung gelten die normalen Vergütungsregeln.

Folgende Leistungen werden extrabudgetär vergütet:

  • alle Leistungen, die an diesen Tagen für die Patientinnen durchgeführt wurden und
  • die Grundpauschale, auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde.

 

Ausnahme

Es gilt zu beachten, dass Leistungen im Zusammenhang mit Long-COVID nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen, sondern ausschließlich Leistungen zur Abklärung und Behandlung einer akuten Infektion. Ob es für die Versorgung von Patientinnen mit einem LONG-COVID-Syndrom besondere Betreuungsleistungen, z.B. in Form von Zuschlägen, gibt, wird derzeit zwischen KBV und GKV-Spitzenverband verhandelt. Wir werden berichten!

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