Hygienezuschlag ab 01.01.2022 auch für GKV-Patienten

Nachdem es in der GOÄ bereits seit längerem einen Hygienezuschlag für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie gibt, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss im November auch Ziffern für einen Hygienezuschlag in den EBM aufgenommen. Anders als der Hygienezuschlag in der GOÄ, hat dieser aber keine Verknüpfung zur Corona-Pandemie, sondern spiegelt die allgemein gestiegenen Anforderungen an die Hygiene-Standards in den Praxen wider.

Bereits im Sommer 2021 wurden hierfür der finanzielle Bedarf und die Vergütung ermittelt und konsentiert.

Abrechnung und Finanzierung

Der Hygienezuschlag im EBM wird durch eine Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in Höhe von 98 Millionen Euro durch die Krankenkassen finanziert. Sollten diese bereitgestellten Finanzmittel für das Jahr 2022 nicht ausreichend sein, um die Hygienezuschläge zu vergüten, können die Vergütung des Zuschlags auch quotiert werden.

Grundlegend wird zu jeder Grund-, Versicherten oder Konsiliarpauschale der Zuschlag von der jeweiligen KV hinzugesetzt. Ausnahme sind dabei Fälle, in denen im gesamten Behandlungsquartal nur reine Videokontakte stattfinden. Bewertet ist der Zuschlag mit 2 Punkten oder 22,5 Cent.

Für die gynäkologischen Praxen setzen die KVn die Ziffer 08215 zu jeder 08210 bis 08212 hinzu. Bei einer gynäkologischen Praxis mit 900 Scheinen, macht der Hygienezuschlag ein zusätzliches Honorar von ca. 200 EUR aus.

Hygienezuschlag EBM vs. GOÄ in der gynäkologischen Praxis

*Der Hygienezuschlag in der Privatabrechnung wurde 2021 eingeführt. Damals noch als Analogziffer zur 245 mit einem Wert von 6,41 Euro. Für das Jahr 2022 gibt es nun eine neue Empfehlung zur Abrechnung des Hygienezuschlags mit der Ziffer 383a in Höhe von 4,02 Euro.

Fazit für die Praxis

Der Hygienezuschlag im GKV-Bereich ist zusätzliches Honorar, das Ihnen von der KV zugesetzt wird. Sie brauchen sich hier um nichts kümmern.

Der Hygienezuschlag im PKV-Bereich muss separat von Ihnen abgerechnet werden und hat momentan eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer bis 31.12.2022.

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