Praxisverbot für Ungeimpfte geht nicht
Die Antwort findet sich – wie in vielen Fällen - im Bundesmantelvertrag Ärzte. Hier heißt es zur Behandlungspflicht von Kassenärzten:
„Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt. Dies gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit sowie für die nicht persönliche Inanspruchnahme (...) durch den Versicherten. Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten im Übrigen nur in begründeten Fällen ablehnen.“
Während der erste Punkt (keine eGK) klar ist, stellt sich die Frage was unter „begründeten Fällen“ zu verstehen ist. Hier zielt die Rechtsprechung klar auf eng umgrenzte Konstellationen des Einzelfalls, z.B. einer tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, so dass eine Behandlung nicht möglich ist. Eine generelle Ausweitung ist nicht möglich. Man sollte auch im Hinterkopf behalten, dass eine verweigerte Untersuchung bzw. Behandlung auch als unterlassene Hilfeleistung eingestuft werden könnte. Hier wären disziplinarrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen und in Folge auch Schadensersatzansprüche die Folge.
Privatpraxen – hier wäre 3G möglich
Bei einer reinen Privatpraxis wäre es allerdings möglich, eine Zugangsbeschränkung auf der Basis von 3G- oder sogar 2G-Regelungen durchzusetzen. Denn die Musterberufsordnung sieht in § 7 Abs. 2 die Möglichkeit vor, die Behandlung eines Patienten – Notfälle ausgenommen – abzulehnen.
Fazit
Die meisten Leser dürften kassenärztlich tätig sein. Hier können 3G-Regelungen als generelle Zugangsregelungen zu den Praxisräumlichkeiten nicht angewendet werden. Die KBV weist aber darauf hin, dass es grundsätzlich möglich wäre in Analogie zu einer Infektionssprechstunde gesonderte Sprechstunden für ungeimpfte bzw. nicht getestete Patienten anzubieten.