Das E-Rezept kommt -
5 praxisrelevante Fakten auf einen Blick

Das elektronische Rezept (E-Rezept) kommt ab 1. Januar 2022 in die Arztpraxen. Damit können verschreibungspflichtige Medikamente zukünftig digital ausgestellt werden.

Wie funktioniert das E-Rezept? Was benötigen Sie für die Ausstellung und was können Sie jetzt schon tun?

Wir beantworten 5 praxisrelevante Fragen.

 

Einführung des E-Rezepts am 1. Januar 2022

Ab dem 1. Januar 2022 wird das E-Rezept bundesweit für apothekenpflichtige Arzneimittel bei gesetzlich Versicherten verpflichtend. Bis zum 30.06.2022 räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist ein: Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch weiterhin per Muster-16-Formular verordnet werden. Damit löst das E-Rezept das Muster-16-Rezept ab.1 In einigen Arztpraxen und Apotheken im Raum Berlin-Brandenburg verlief bereits eine Testphase:  Auf diese Weise konnten ausgewählte Praxen erste Erfahrungen mit dem E-Rezept sammeln.2

Fragen und Antworten aus dem Praxisalltag

1. Wie funktioniert das E-Rezept?

Nach Auswahl der Medikation, erstellen Sie die Verordnung in der Praxissoftware.

Anstatt das Rezept auszudrucken, können Sie dieses mit einem Klick elektronisch ausstellen.

Über den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) können Sie das Rezept elektronisch signieren.

Die Rezeptinformationen werden in der Telematikinfrastruktur verschlüsselt gespeichert.

Mit der Ausstellung des E-Rezepts wird ein Datamatrix-Code generiert, worüber die Patientin einen sicheren Zugang zu den Rezeptdaten erhält.

Dafür benötigt die Patientin die App „Das E-Rezept“ der gematik. Alternativ können Sie der Patientin auch einen Ausdruck des Codes aushändigen.

Über die E-Rezept-App kann die Patientin die Medikation bei einer Apotheke digital anfragen. Die Apothekerin oder der Apotheker löst das E-Rezept ein.

Die Patientin kann das Medikament vor Ort abholen oder per Post zustellen lassen.1,2

Für die Erstellung des E-Rezepts in Ihrer Praxis benötigen Sie

  • einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur,
  • einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zur Erstellung der elektronischen Signatur,
  • ein Praxissoftware-Update zum E-Rezept (bei Ihrem Hersteller erhältlich),
  • ein Update des Konnektors (PTV3/PTV4+),
  • ein E-Health-Kartenterminal sowie
  • einen Drucker (Mindestauflösung 300 dpi).1

 

Viele der Komponenten sind aufgrund anderer Telematikinfrastruktur-Anwendungen bereits vorhanden. Die Technikkosten werden daher teilweise über die Telematikinfrastruktur-Pauschalen für andere Anwendungen abgedeckt.

Ja, alle Schritte zur Vorbereitung des E-Rezepts können von Ihrem Praxisteam vorgenommen werden. Jedoch ist die elektronische Signatur des E-Rezepts nur durch Sie als Ärztin oder Arzt möglich, wofür Sie den eHBA benötigen. Zur digitalen Signatur muss der eHBA in ein Kartenlesegerät gesteckt und die dazugehörige Signatur-PIN eingegeben werden. Zukünftig können Sie bis zu 250 Signaturen mit einer PIN freigeben.1,3

Vorteile des E-Rezepts entstehen vor allem in telemedizinischen Behandlungsszenarien.

Sie können das E-Rezept kontaktlos ausstellen: So müssen Ihre Patientinnen beispielsweise bei der Ausstellung eines Folgerezepts, wie etwa Pillenrezepten, nicht extra in die Praxis kommen.1

Die digitale Verordnung und Rezeptübermittlung vermeidet unnötige Wege innerhalb Ihrer Praxis und entlastet Ihr gesamtes Team. Auch im Kontakt mit den Apotheken sparen Sie Zeit, da die E-Rezepte im Vergleich zum Papierrezept weniger fehleranfällig sind und so weniger Rückfragen entstehen. Zudem kann das E-Rezept zur verbesserten Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen, da eine lückenlose Medikamentendokumentation erfolgt.1

Wie zu erwarten, bringt das E-Rezept nicht nur Vorteile mit sich. Neben zusätzlichen Investitionskosten und Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, sind die E-Rezepte für die Versicherten nicht transparent: der Code enthält fast keine Rezept-Informationen. Ihre Patientinnen können nicht nachlesen, was genau Sie verschrieben haben. Bei Computerausfällen besteht außerdem die Gefahr, dass die Medikamentenausgabe in der Apotheke nicht möglich ist und auf herkömmliche Rezepte zurückgegriffen werden muss.3

Alle E-Rezepte, die in der Telematikinfrastruktur gespeichert sind, werden, ob eingelöst oder nicht, nach 100 Tagen gelöscht. Diese Frist hat der Gesetzgeber in § 360 SGB V festgeschrieben.4

Quellen:

  1. Das eRezept. Digitalisierung in der Praxis - mediatixx; unter: https://dip.medatixx.de/e-health/erezept (abgerufen am 30.11.2021).
  2. Bundesweite Testphase für E-Rezept im Dezember. Aerzteblatt.de, Beitrag vom 24.11.2021; unter: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/129397 (abgerufen am 30.11.2021).
  3. Wasner A. Ohne Code keine Pillen – eRezept soll im Laufe des Jahres bundesweit Fuß fassen. Medical Tribune, Beitrag vom 01.06.2021; unter: https://www.medical-tribune.de/praxis-und-wirtschaft/praxismanagement/artikel/ohne-code-keine-pillen-erezept-soll-im-laufe-des-jahres-bundesweit-fuss-fassen/ (abgerufen am 30.11.2021).
  4. § 360 SGB V Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen, sozialgesetzbuch-sgb.de; unter: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/360.html (abgerufen am 30.11.2021).
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