Stress und gesundheitliche Probleme hängen zusammen – Hilfe durch Psychosomatik und Reha
Eine Normalisierung ist kaum in Sicht – zu unbekannt sind noch die Spätfolgen einer COVID-19-Infektion. Ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen im Herbst ist sogar wahrscheinlich. Corona wird uns noch lange begleiten.
Häufig gehen Ihre Patientinnen außer zum Gynäkologen zu keinem weiteren Arzt – sie sind ja gesund. Dass viele von ihnen dennoch stressbedingte gesundheitliche Störungen oder unter Beeinträchtigungen leiden, ist die eine Seite. Manche entwickeln aber auch ein Long-Covid Syndrom und klagen über eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und Erschöpfungssymptome. Diese Patientinnen benötigen eine gezielte Unterstützung. Wir haben einige Möglichkeiten für die Versorgung dieser Patientinnen zusammengestellt.
Psychosomatik – nicht neu, aber doch aktuell
Viele Gynäkologen verfügen über die Abrechnungsgenehmigung zur Psychosomatik. Wenn Ihre Patientinnen über unklare psychische oder nicht zuordenbare somatische Beschwerden klagen, ist Anlass für eine gezielte Abklärung. Sie haben hier zwei Abrechnungsziffern zur Verfügung:
Tipp:
Um die 35100 abrechnen zu können, ist eine Verdachtsdiagnose ausreichend. Denken Sie aber auch daran, dass Leistungen der Psychosomatik immer eine qualifizierende psychische und eine somatische Diagnose erfordern.
Rehabilitation bei Post-Covid
Wenn Sie Patientinnen haben, die sich auch längere Zeit nach einer COVID-19-Infektion noch nicht wieder voll leistungsfähig fühlen und Funktionseinschränkungen haben, die sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken könnten, dann kann eine Rehamaßnahme helfen. Viele Patientinnen wissen nicht, dass Sie über die Rentenversicherung einen Antrag auf eine Rehabilitation bei Post-Covid stellen können.
Sie können Ihre Patientinnen dahingehend unterstützen, indem Sie ihnen den bundeseinheitlichen Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung (Formular S0051) ausfüllen. Dieser Befundbericht wird Ihnen von der DRV mit 35 EUR honoriert. Die Abrechnung dazu erfolgt auf dem Formular S0050.
Mutter-Kind-Kuren
Neben den oben genannten Optionen kann auch eine Mutter-Kind-Kur den Frauen dabei helfen wieder in Balance zu kommen.
Für Mütter (und inzwischen auch Väter) besteht gemäß § 24 SGB V ein Anspruch auf eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme z. B. in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks. Hier müssen die medizinischen Voraussetzungen vorliegen:
- Vorsorgerelevante Gesundheitsstörungen/Erkrankungen
- z. B. Übergewicht, Tabak- und Alkoholkonsum, Bewegungsmangel
- Einschränkungen im täglichen Leben
- Vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe wie Doppelbelastung durch Familie und Beruf
Die Kur wird von den Krankenkassen finanziert und dauert drei Wochen.
Die Beantragung einer solchen Maßnahme erfolgt über den Muster-Vordruck 64 und kann über den EBM auch von Gynäkologen abgerechnet werden:
Fazit
Für viele Patientinnen fungieren Gynäkologinnen und Gynäkologen als Vertrauenspersonen, um über psychische Belastungen und Überforderungsreaktionen zu sprechen, auch wenn eigentlich kein spezifisches gynäkologisches (somatisches) Problem den Anlass der Konsultation darstellt. Gerade die Rehamaßnahmen bei einem Post-Covid Syndrom stellen eine wertvolle therapeutische Maßnahme dar, um die Patientinnen gezielt zu unterstützen, mit den langfristigen Folgen der Erkrankung umzugehen und erfolgreiche Coping-Strategien zu entwickeln.
Quellen:
- https://www.tk.de/techniker/unternehmensseiten/unternehmen/broschueren-und-mehr/stressstudie-2021-2026692
- https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/post_covid_mit_reha_neue_kraft_tanken.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- https://www.kbv.de/html/1150_53650.php
- EBM Quartal 2/2022