EBM vs. GOÄ – Welche telemedizinischen Leistungen sind berechnungsfähig?

Die Digitalisierung in den Arztpraxen schreitet voran und es gibt mittlerweile eine ganze Reihe von zusätzlichen Leistungen, die ein Gynäkologe bei GKV-Patienten berechnen darf, wenn er diese digital erbringt. Das fängt bei der Videosprechstunde an und reicht über die Verordnung einer Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGa) bis hin zu Telekonsilen mit Kollegen.

Welche Abrechnungsmöglichkeiten es auch bei Privatpatienten für solche Leistungen gibt, zeigen wir Ihnen in einer kurzen vergleichenden Übersicht auf.

Berechnungsfähige Leistungen im Rahmen der Telemedizin über GOÄ und EBM

*Es ist immer der Wert im Standardsatz (2,3-fach) angegeben. Es sei denn, die Leistung ist nur einfach berechnungsfähig.

Aktueller Hinweis: Erhöhung Obergrenze Videosprechstunde ab 01.04.2022

Mit Auslaufen der Corona-Sonderregelungen zur Videosprechstunde haben KBV und Krankenkassen sich darauf verständigt, die Obergrenze der Behandlungsfälle mit reiner Videosprechstunde im Quartal zu erhöhen. Das bedeutet, dass ab 01.04.2022 maximal 30 % aller Behandlungsfälle ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden dürfen. Patienten, die neben der Videosprechstunde auch die Praxis persönlich besuchen, werden von dieser Begrenzung nicht erfasst.

Damit verbunden ist auch die Erhöhung der Leistungen, die ausschließlich per Videosprechstunde je Arzt erbracht werden dürfen. Diese Grenze ist ebenfalls auf 30 % erhöht worden und gilt je Arzt. Sie ist nicht patientenbezogen.

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