Der G-BA betonte jedoch, sich die Option offenzuhalten, die telefonische Krankschreibung zu reaktivieren, „sollte die Pandemie in den kommenden Monaten wieder an Fahrt gewinnen“.
Zugleich erinnerte der G-BA an die konkreten Bedingungen, unter denen die Krankschreibung per Videosprechstunde erfolgen darf: unbekannte Patienten können maximal drei Kalendertage, bekannte Patienten für bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Eine Folge-AU ist nur dann via Videosprechstunde zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einem Praxisbesuch mit persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.