Damit erfolgt für diese Personen die Abrechnung der medizinischen Leistungen nicht länger auf Basis von Krankenscheinen seitens des Ausländeramts. Die Abrechnung der Leistungen durch die Praxen läuft über die elektronische Gesundheitskarte, die die Geflüchteten erhalten. Der Leistungsumfang entspricht dem normalen Anspruch eines gesetzlich Versicherten.