Zweitmeinungen in der Gynäkologie – wie ist der Stand der Umsetzung?

Hintergrund

In der GKV haben Patientinnen und Patienten einen gesetzlich definierten Anspruch auf eine Zweitmeinung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt seit 2018 die Indikationen in der sog. Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) fest. Für die Zweitmeinung werden elektive Operationen und Eingriffe mit quantitativer Bedeutung ausgewählt. In der Gynäkologie haben Patientinnen mit geplanter Hysterektomie Anspruch auf eine Zweitmeinung.

 

Der für die Zweitmeinung involvierte Arzt prüft die medizinische Notwendigkeit der geplanten Hysterektomie und schlägt der Patientin ggf. Behandlungsalternativen vor. Sowohl der indikationsstellende als auch der die Zweitmeinung abgebende Arzt können die Leistung abrechnen. Die Abrechnung von Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens ist genehmigungspflichtig. Die KBV wertet den Stand des Zweitmeinungsverfahrens jährlich aus. Die Daten für das Berichtsjahr 2021 wurden aktuell veröffentlicht. Deshalb wollen wir auf den aktuellen Stand der Umsetzung schauen.

Ergebnisse

Die Abbildung zeigt den Stand der Umsetzung des Zweitmeinungsverfahrens

 

426 Gynäkologen haben eine Genehmigung der KV als Zweitmeiner. 2021 wurden 44 Anträge auf Genehmigung gestellt und 25 Genehmigungen erteilt. 19 Anträge wurden abgelehnt. 9 Zweitmeiner beendeten ihre Tätigkeit. Damit ist der Anteil der Zweitmeiner im Vergleich zum Vorjahr stabil. Demnach haben lediglich 3,3 % der Gynäkologen die Abrechnungsgenehmigung als Zweitmeiner.

Einordnung

Der obligate Leistungsinhalt der 01645 besteht nicht nur in der Aufklärung und Beratung, sondern auch in der Zusammenstellung, Fotokopie und Aushändigung von Befundmitteilungen, Berichten, Arztbriefen und anderen patientenbezogenen Unterlagen an die Patientin. Ebenso muss über Zweitmeinungsärzte informiert werden.

Die Ziffer 01645 wird mit 8,62 EUR als Budgetleistung vergütet. Bei einer derart niedrigen Vergütung ist zu befürchten, dass das Zweitmeinungsverfahren im GKV-System auch weiterhin das Schicksal eines Nischendaseins fristen wird. Eine betriebswirtschaftliche Leistungserbringung ist so nicht möglich.

Leider ist die Zweitmeinung in der jetzigen Ausgestaltung ein typisches Beispiel, wie ein gesetzlich verankerter Anspruch der Versicherten für ein wichtiges Anliegen in der Praxis bürokratisch und unterfinanziert umgesetzt wird.

Deshalb bieten viele Krankenkassen ihren Versicherten ein deutlich umfangreicheres Zweitmeinungspaket. Hier bieten die Kassen Zweitmeinern auch z.T. deutlich attraktivere Vergütungen für ihre Beratungsleistungen.

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