Vertretung – Wann kann eine Vertretung eingesetzt werden und was ist zu beachten?
Vertretungsgründe und -zeiten
Ein niedergelassener Arzt kann sich in Ausnahmefällen vertreten lassen. Diese Konstellationen sind in § 32 Abs.1 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) definiert und müssten bei der KV angezeigt werden, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten:
- Bei Krankheit, Urlaub, der Teilnahme an einer Fortbildung oder Wehrübung kann sich der Arzt innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten vertreten lassen.
- Im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung kann sich eine Vertragsärztin bis zu einer Dauer von 12 Monaten vertreten lassen.
Darüber hinaus ist eine Vertretung auch im Rahmen
- der Kindererziehung für eine Dauer von 36 Monaten oder
- für die Pflege eines Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von 6 Monaten möglich.
Für diese Vertretungsfälle und Vertretungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ist eine Genehmigung der jeweiligen KV erforderlich.
Auch die gegenseitige Vertretung in Gemeinschaftspraxen ist je nach Vertretungsfall anzeige- oder genehmigungspflichtig.
Arten der Vertretung
Dabei sind zwei Konstellationen möglich.
1.) „Echte“ Vertretung
Bei einer echten Vertretung übernimmt ein Arzt in Abwesenheit des Praxisinhabers in dessen Praxis und unter Verwendung dessen LANR und BSNR die vertragsärztliche Tätigkeit.
Wird ein Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) durch einen Arzt vertreten, der nicht zur BAG gehört, ist dies eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Anders verhält es sich, wenn der Vertreterarzt während der Vertretungszeit die Stelle des Praxisinhabers übernimmt und auch die Funktion als Arbeitgeber erfüllt. Es empfiehlt sich, dies im Vertretungsvertrag klarzustellen.
2.) Kollegiale Vertretung
Nach § 20 der Muster-Berufsordnung Ärzte sollen Ärzte grundsätzlich bereit sein, Kollegen zu vertreten. Bei dieser kollegialen Vertretung übernimmt ein Vertragsarzt in der näheren Umgebung in seiner eigenen Praxis die Behandlung der Patienten der zu vertretenen Praxis. Dabei erfolgt die Abrechnung der Leistungen auf einem Vertreterschein unter der LANR des Vertreters.
Voraussetzungen des Vertreters
Bei der kollegialen Vertretung sind die Vertreter selbst niedergelassen, so dass hierdurch alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist der Vertreter kein Vertragsarzt, muss die Approbation als Arzt sowie die Facharztkunde nachgewiesen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertretung anzeige- oder genehmigungspflichtig ist. Damit kann die Vertretung auch durch einen Klinikarzt oder einen Arzt im Ruhestand erfolgen.
Sonderfälle der Vertretung
1.) Vertretung eines verstorbenen Vertragsarztes
Der Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) sieht vor, dass die KVn die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Arztes bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen können. Dabei zählt diese Frist erst ab dem auf den Tod des Vertragsarztes folgendem Quartal. Die Weiterführung kann unter Angabe des Sterbedatums und der Benennung des Vertreters bei der KV beantragt werden.
2.) Vertretung bei Beendigung einer Anstellung
Ab Beendigung einer Anstellung kann für die Dauer von sechs Monaten eine Vertretung erfolgen. Diese ist bei der KV anzuzeigen, jedoch nicht genehmigungspflichtig. Die sechsmonatige Vertretungsdauer läuft ab dem Tag, zu welchem die Anstellung beendet wurde, auch wenn ein Vertreter erst später eingesetzt wird. Eine Verlängerung dieser Vertretungsdauer ist nicht möglich.
Zusammenfassung
- Eine Vertretung, die länger als eine Woche dauert ist bei der jeweiligen KV unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
- Eine Vertretung, die drei Monate überschreitet, ist von der jeweiligen KV zu genehmigen.
- Für die Anzeige von Vertretungen sowie Anträge genehmigungspflichtiger Vertretungsfälle stellen die KVn auf den Internetseiten Formulare zur Verfügung.
- Der Vertretungsarzt muss die Approbation als Arzt sowie die Facharzturkunde nachweisen. Diese Unterlagen müssen im Falle einer genehmigungspflichtigen Vertretung bei der KV eingereicht werden.