eRezept – Der Countdown läuft

Im Juli haben wir Ihnen an dieser Stelle ein kurzes Update zum eRezept gegeben. Jetzt nach über zwanzig Jahren „Bauzeit“ ist es final so weit. Wir befinden uns aktuell noch ca. drei Monate vor dem verpflichtenden Start des eRezepts. Praxen, die ab 01. April 2024 keine eRezepte ausstellen können, sind von Honorarkürzungen in Höhe von einem Prozent bedroht – unbefristet, solange der KV kein Nachweis über die technischen Voraussetzungen vorliegen.

 

Mit vorliegendem Beitrag geben wir Ihnen noch einmal kompakt alle wichtigen Informationen an die Hand, damit Ihre Praxis durch die Einführung des eRezepts nicht Kopf steht.

Technische Voraussetzungen

Ihre Praxis ist technisch gut aufgestellt und vorbereitet, wenn

  • sie an die TI angebunden ist,
  • einen Konnektor PTV4 für das eRezept hat,
  • das eRezept-Update des Praxisverwaltungssystems eingespielt ist,
  • der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) vorliegt, aktiviert ist und die PIN bekannt ist,
  • die Komfortsignatur eingerichtet ist und
  • ein Drucker mit einer Mindestauflösung von 300dpi für den Tokenausdruck vorhanden ist.

Ausstellungs- und Einlöseweg

Im Rahmen der Behandlung einer Patientin stellen Sie im Praxisverwaltungssystem wie bisher auch die Verordnung aus. Lediglich der Ausdruck auf das rosa Muster 16 entfällt. Stattdessen wird das eRezept gespeichert und automatisch auf dem eRezept-Server in der TI-Infrastruktur abgespeichert.

Die Patientin hat dann die Möglichkeit, das eRezept über drei verschiedene Wege in der Apotheke einzulösen.

  1. eRezept-App
  2. eGK
  3. Token-Ausdruck

Die wahrscheinlichste Wahl der Patientinnen wird die einfache Einlösung des Rezepts über die eGK sein. Bei diesem Weg identifiziert sich die Patientin in der Apotheke mittels ihrer eGK. Das Einlesen der eGK autorisiert die Apotheke, die Rezeptdaten dieser Patientin vom eRezept-Server abzuholen und die darauf verordneten Medikationen abzugeben.

Einige Patientinnen werden vermutlich auch noch einen Token-Ausdruck haben wollen, welchen die Apotheke scannt und dann die entsprechende Medikation aushändigt. Dieser Weg wurde bisher primär genutzt, sollte aber nur noch in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen.

Da für die eRezept-App die Patientin nicht nur ein Smartphone braucht und die eRezept-App auf diesem installiert haben muss, sondern auch eine NFC-fähige eGK mit zugehöriger PIN benötigt, wird dieser Weg eher selten Anwendung finden. Dies ist auch der Grund, warum das eRezept bisher nur schleppend angelaufen ist.

Verordnungen über eRezept

Im Laufe der vielen Monate zur Berichterstattung ist möglicherweise nicht mehr präsent, welche Medikamente über eRezept verordnet werden können.

Das eRezept muss für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der GKV, die bisher auf dem rosa Rezept (Muster 16) verordnet wurden, zum Einsatz kommen.

Optional gibt es, je nach Unterstützung in Ihrem PVS, noch folgende Verordnungsmöglichkeiten für eRezepte:

  • apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, sog. OTC-Präparate
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler, z.B. hormonelle Kontrazeptiva
  • apothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler, z.B. Ibuprofen 400 mg
  • apothekenpflichtige Arzneimittel zu Lasten der BG

Fazit

  • Prüfen Sie, ob alle Voraussetzungen in der Praxis vorhanden sind.
  • Machen Sie sich mit der Ausstellung des eRezepts in Ihrem PVS vertraut und testen Sie die Prozesse.
  • Zur Unterstützung der Praxen stellt die gematik auf ihrer Seite verschiedene Informationsmaterialien für Patienten zur Verfügung.
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