Laborwirtschaftlichkeitsbonus – Wie war das noch mal?

In Zeiten hoher Inflation und steigender Personalkosten stellen sich niedergelassene Gynäkologen vermehrt der Frage nach ihrem Leistungsspektrum. Darunter fällt auch die Labordiagnostik, die je nach Ausrichtung der Praxis von Krebsvorsorge und Schwangerschaftsdiagnostik bis zu Tumordiagnostik, Diagnostik infektiöser Erkrankungen sowie Pränatal- und endokrinologischer Diagnostik reichen kann.

 

Viele Laborleistungen haben Auswirkungen auf den Laborwirtschaftlichkeitsbonus. Mit diesem Beitrag erinnern wir noch einmal daran, wie der Bonus geregelt ist und wie Sie einen möglichst hohen Laborbonus für das Honorar erhalten können.

Definition Laborbonus

Für die wirtschaftliche Erbringung und Veranlassung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM wird die Gebührenordnungsposition 32001 einmal im Behandlungsfall, in dem mindestens eine Grundpauschale abgerechnet wird, vergütet. Diese wird von der KV automatisch hinzugesetzt.

Für die Gynäkologen hat die 32001 einen Wert von 10 Punkten. Das entspricht 1,15 EUR. Das klingt erst einmal nach nicht viel, sind aber bei einer Praxis mit 1.000 Scheinen im Quartal 1.115 EUR.

Der maximale Auszahlungswert für den Laborbonus ergibt sich also aus den Behandlungsfällen mit abgerechneter Grundpauschale und dem Wert der GOP 32001. Aber für die Berechnung der Höhe der Auszahlung des Wirtschaftlichkeitsbonus werden noch zwei weitere Parameter herangezogen.

Berechnung Höhe Laborbonus

Diese weiteren Parameter sind:

  • die tatsächlich veranlassten und eigenerbrachten Laborkosten der Praxis je Behandlungsfall und
  • die arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwerte gemäß EBM.

Letztere geben vor, wie hoch die durchschnittlichen Kosten je Behandlungsfall sein dürfen, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten. Für die Gynäkologen ist der obere Grenzwert bei 2,60 EUR je Behandlungsfall und der untere Grenzwert bei 1,00 EUR festgelegt.

Diese Werte werden nun mit Ihren Laborkosten je Behandlungsfall verglichen und daraus resultierend erhalten Sie einen vollen bis maximal keinen Laborbonus ausgezahlt.

Liegt der Wert je Behandlungsfall Ihrer veranlassten oder erbrachten Laborleistungen

  • unterhalb des unteren Grenzwertes, erhalten Sie den Laborbonus komplett ausbezahlt.
  • Oberhalb des oberen Grenzwertes, erhalten Sie den Laborbonus überhaupt nicht ausbezahlt.
  • Innerhalb der beiden Grenzwerte, erhalten Sie den Laborbonus anteilig ausbezahlt.

Sanktionen sind nicht vorgesehen.

Ausschlussziffern

In der Praxis haben Sie verschiedene Einflussmöglichkeiten, um einen möglichst hohen Laborbonus ausgezahlt zu bekommen.

Für verschiedene Indikationen werden veranlasste oder selbst erbrachte Laborleistungen nicht in die Laborkosten der Praxis eingerechnet, wenn entsprechende Ausnahmekennziffern in der Abrechnung gesetzt werden. Eine Auswahl für gynäkologische Praxen findet sich in nachstehender Tabelle:

 

Daneben gibt es weitere Laborleistungen, die nicht in die Laborkosten der Praxis für die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus gerechnet werden.

  • Laborleistungen im Rahmen der Mutterschafts- und Krebsvorsorge aus dem Kapitel 1.7 EBM
  • präoperative Laborleistung nach GOP 32125

Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Bereich des Labors sind sehr selten. Die Kassen stellen Prüfanträge, wenn sie vermuten, dass privatärztlich zu erbringende Laborleistungen, wie z.B. Bestimmungen von Vitamin D oder Selen, ohne erkennbare medizinische Indikation (Diagnosen!) als GKV-Leistung erbracht werden.

Zusammenfassung

Nutzen Sie die Möglichkeiten, damit Ihnen der Laborbonus möglichst vollständig ausgezahlt wird.

  • Setzen Sie die Ausnahmekennziffern in der Abrechnung.
  • Veranlassen oder erbringen Sie Laborleistungen möglichst unter notwendigen medizinischen Gesichtspunkten.
  • IGeLn Sie Laborwunschleistungen wie die Bestimmung des Hormonstatus, wenn keine medizinischen Indikationen vorliegen.
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