Sozialversicherungspflicht im Ärztlichen Bereitschaftsdienst abgewendet

Hintergrund

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte 2023 entschieden, dass ein sog. Poolarzt im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig tätig ist, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Eine allgemeinverbindliche Festlegung wie in Zukunft der ärztliche Notdienst zu regeln ist, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, konnte und wollte der Senat nicht treffen.

 

Überwiegend wird der Bereitschaftsdienst durch Vertragsärzte geleistet, in regional unterschiedlicher Häufigkeit beteiligen sich auch Poolärzte. Darunter fallen Ärzte, die nicht niedergelassen sind, sondern als Klinikärzte tätig oder bereits im Ruhestand sind.

Das Grundsatzurteil des BSG hatte zu einer erheblichen Verunsicherung bei Ärzten geführt. Denn die grundsätzliche statusrechtliche Frage stand im Raum, unter welchen Umständen ein Poolarzt im ärztlichen Notdienst als selbstständig gelten kann. Sie war nach dem BSG-Urteil unklarer denn je. Da auch für die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVn) das Thema durch die sich dann möglicherweise nachträglich zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung ein erhebliches finanzielles Risiko bedeutet hätte, kam es in einigen KV-Regionen zu einer z.T. deutlichen Einschränkung des Angebots über Poolärzte. Die KBV hatte von Anfang an auf eine gesetzliche Regelung gedrängt, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Mitte Juli wurde bereits eine Verständigung auf Eckpunkte für die zukünftige Regelung des ärztlichen Notdienstes durch die KBV, die KVn, das Bundesministerium für Gesundheit  (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die  Deutsche Rentenversicherung Bund erarbeitet. Für eine endgültige Regelung fehlten noch Details. Diese liegen jetzt vor.

Die Neuregelung

Zukünftig müssen drei Kriterien für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes auf der Basis einer selbständigen Tätigkeit unter Einbindung von Poolärzten erfüllt sein:

  • Ärzte rechnen wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung unter der eigenen Lebenslangen Arztnummer (LANR) ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
  • Im Falle der Nutzung von KVn zur Verfügung gestellter Ressourcen wie Fahrzeuge, Per­so­nal, Technik und Räumlichkeiten ist ein angemessener Beitrag als nicht umsatzbezogenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Dieses muss nicht kostendeckend sein, darf aber auch nicht nur symbolisch sein. Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu bezahlen, wenn keine oder nur wenige Versicherte behandelt werden.
  • Im Vertretungsfall können sich Vertragsärzte durch selbst gewählte Personen vertreten lassen. Sie haben sich an die von der KV vorgegebenen Vorgaben zur Qualifikation zur Gewährleistung der Patientensicherheit und zur Qualitätssicherung zu halten.

Wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, dann ist im vertragsärztlichen Notdienst sowohl bei Vertragsärzten als auch bei Poolärzten von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Daran wird auch die Gewährung einer Sicherstellungspauschale nichts ändern, wenn diese für die Bereitschaft zur Teilnahme am Notdienst gewährt wird. Diese wird

  • im Voraus
  • für den Zeitraum, für den der Arzt sich zur Teilnahme verpflichtet hat
  • und unabhängig von der Vergütung der konkret geleisteten Dienste,

gezahlt.

Trotz der Erleichterung über die Einigung muss beachtet werden, dass es rechtlich immer noch möglich ist, Sozialversicherungsbeiträge nachträglich einzufordern, wenn Fallkonstellationen vorliegen, die nach den jetzt vereinbarten Eckpunkten nicht einer selbstständigen Tätigkeit entsprechen.

Damit liegen jetzt für die versicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst künftig und für vergangene Zeiträume vor. Auch wenn die gesetzliche Regelung noch auf sich warten lässt, haben alle Beteiligten mit dieser Einigung die notwendige Rechtssicherheit. Die Regelung kann unmittelbar angewendet werden.

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