Seit dem 1. August in Kraft - neue Austauschregeln in Apotheken

Die Arzneimittelversorgung in Deutschland ist für Ärzte und Apotheken herausfordernd. Aktuell hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Homepage ca. 500 Arzneimittel gelistet, die aktuell nicht oder nur eingeschränkt lieferbar sind.

 

Die Bundesregierung hat als Konsequenz das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) auf den Weg gebracht, welches in großen Teilen zum 1. August 2023 in Kraft getreten ist. Wir haben über die Eckpunkte des Gesetzes in der letzten Ausgabe berichtet. Ob das hier beschlossene Maßnahmenpaket Abhilfe schafft, bleibt abzuwarten. Sowohl die Krankenkassen als auch Ärzteverbände und die Pharmaindustrie sind skeptisch.

Mit dem Lieferengpassgesetz wurden allerdings auch die mit der Corona-Pandemie eingeführten geltenden Regeln zum erleichterten Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke geändert.

Lieferfähigkeit ist das entscheidende Kriterium

Seit dem 1. August gelten für Apotheken erleichterte Regelungen zur Aut-idem-Substitution, wenn ein verordnetes Produkt im Handel nicht verfügbar ist. Apotheken sind dann von ansonsten geltenden Regelungen entbunden, bevorzugt rabattierte oder importierte oder anderweitig günstigere Produkte vorrangig abzugeben.

Bei Lieferengpässen gibt es seit dem 1. August 2023 für Apotheken erweiterte Austauschmöglichkeiten. Bei den folgenden Konstellationen ist weder eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt noch ein neues Rezept erforderlich:

  • Abgabe einer anderen Packungsgröße
  • Abgabe einer anderen Packungsanzahl
  • Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung
  • Abgabe einer anderen Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen

Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf allerdings nicht überschritten werden. Sämtliche Ausnahmeregelungen gelten nicht, wenn der Arzt die Substitution ausdrücklich aus patientenindividuellen Gründen durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ausschließt.

Ab dem 1. Februar 2024 gilt dann ergänzend, dass der Patient nur die Zuzahlung, die der verordnenden Menge entspricht, leisten muss, auch wenn der Apotheker das Rezept nur durch die Abgabe mehrerer kleinerer Packungen beliefern kann.

Ein Arzneimittel ist dann nicht lieferfähig, d.h. es liegt im Behördendeutsch eine „Nichtverfügbarkeit“ vor, wenn ein Arzneimittel „innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann“ – so die Formulierung im Gesetzestext.

50 Cent Aufwandentschädigung – für Apotheken

Werden Apotheken nur von einem vollversorgenden Großhändler beliefert, liegt eine „Nichtverfügbarkeit“ bereits dann vor, wenn das Arzneimittel durch lediglich eine Verfügbarkeitsanfrage bei diesem Großhändler nicht zu bekommen ist.

Die Apotheken erhalten für den mit diesen Anfragen verbundenen Aufwand einen Honorarzuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer auf die tatsächlich abgegebene Packung. Nach Ansicht des Deutschen Apothekerverbands sei das viel zu niedrig. Es sei aber schon wichtig, „dass der Gesetzgeber das Engagement der Apotheken in der Lieferengpass-Krise zumindest anerkenne.“

Die zeitintensiven Diskussionen mit den Patienten und Apotheken, die jeden Tag in den Praxen geführt werden, war dem Gesetzgeber allerdings nicht mal 50 Cent wert.

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