Seit April 2024 - In-vitro-Diagnostik nur noch auf Muster 10

Bisher beauftragten Praxen die eine histopathologische Untersuchung für Leistungen der der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 in Abhängigkeit von der durchgeführten Untersuchung über das Muster 6 oder das Muster 10. Für alle anderen Laborleistungen wurde das Muster 10 verwendet. Dies führte in den Arbeitsabläufen der Praxen und Labore sowie in der Softwarepflege zu zusätzlichem Aufwand.

 

Ab 1. April veranlassen Praxen histopathologische Leistungen ebenfalls auf dem Muster 10. KBV und GKV-Spitzenverband haben die Beauftragung der in-vitro-diagnostischen Untersuchungen vereinheitlicht, um die Abläufe in den Praxen und Laboren zu vereinfachen. Der Bundesmantelvertrag und die Vordruck-Vereinbarung wurden entsprechend angepasst.  Das neue Muster 10-Formular bekommt den Titel „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“. 

Es gibt nur eine Ausnahme von der einheitlichen Vorgehensweise: zytologische Leistungen sowie der HPV-Test im Rahmen der Früherkennung des Zervixkarzinoms erfolgen unverändert über das Muster 39.

Weitere Änderung - Muster 10 mit SER-Feld

Eine weitere Änderung des Musters 10 betrifft das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“.

Dieses Feld wurde inhaltlich überarbeitet und an neue rechtliche Bedingungen angepasst. Seit Januar 2024 gilt das neue SGB XIV, das Soziale Entschädigungsrecht (SER). Das SGB XIV soll es Geschädigten und den weiteren Anspruchsberechtigten, insbesondere nach einer Gewalttat, ermöglichen, eine schnellere, transparentere und zielgerichtetere Versorgung mit Leistungen und Hilfen zu ermöglichen. So sollen sie sich möglichst schnell wieder im Alltag zurechtfinden und die Folgen einer Gewalttat bewältigen – so der Paritätische Wohlfahrtsverband.

Im neuen Muster 10 muss jetzt bei anspruchsberechtigten Personen das Feld SER angekreuzt werden. Das Feld wird jetzt schrittweise auch auf den weiteren Vordrucken eingefügt, z.B. bei der Verordnung einer häuslichen Krankenpflege.

Hinweis

In den Praxen vorhandene alte Muster 10-Vordrucke können noch auch aufgebraucht werden. Für das Praxisverwaltungssystem hat das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ dann jedoch bereits die neue Bedeutung „SER“.

Die KBV erläutert noch einmal in ihrem erklärenden Dokumente zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung das Thema SER noch einmal wie folgt:

„Bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Darunter werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

Vor dem 31.12.2023 anerkannte gesundheitlichen Schädigungen auf Grundlage folgender bis dahin geltender Entschädigungsgesetze

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG),
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG),
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie
  • Zivildienstgesetz (ZDG)

 

erhalten ebenfalls diese Kennzeichnung.

Der Patient hat dem verordnenden Vertragsarzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorzulegen. Eine Verordnung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts ist auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit.“

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