MVZ – Angestellter Arzt und Gesellschafter als Status unvereinbar?

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können von Kliniken oder Vertragsärzten gegründet werden. Wenn Vertragsärzte das MVZ gründen, dann bringen sie ihre Sitze sehr häufig in die zu gründende Trägergesellschaft – z.B. GmbH, GbR oder Genossenschaft – ein, um dann als Angestellte der Trägergesellschaft ärztlich in der Einrichtung tätig zu werden. Gleichzeitig sind sie damit als Gründer auch Gesellschafter bzw. Eigentümer der MVZ-Gesellschaft.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch am 26.01.2022 (Az.: B 6 KA 2/21 R) entschieden, dass diese Vorgehensweise rechtlich zu beanstanden ist.  Damit ist auch die bisher von den Zulassungsausschüssen gelebte Praxis hinfällig.

Das Gericht begründet dies dahingehend, dass eine Anstellung und eine Position als Eigentümer bzw. Gesellschafter sich ausschließen. Angestellte Ärzte dürfen nicht die Möglichkeit besitzen, durch Einflussnahme auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die eigene Weisungsgebundenheit auszuhebeln. Da Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedürfen, könnten angestellte Ärzte in Personalunion als Geschäftsführer aber Beschlüsse und Weisungen verhindern, die sie nicht mittragen wollen.

Etwa 800 bis 1.000 MVZ in Deutschland werden von Vertragsärzten geführt. MVZ in Klinikträgerschaft sind von dem BSG-Urteil nicht betroffen. Das Urteil wirft sowohl für die bestehenden Einrichtungen, aber auch für zukünftige Gründer viele ganz praktische Fragen auf. Welche Auswirkungen das Urteil haben wird, kann abschließend noch nicht beurteilt werden, da die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.

Der Bundesverband Medizinischer Versorgungszentren (BMVZ) gibt eine erste juristische Einschätzung heraus, welche möglichen Konsequenzen das Urteil auf die Entscheidungspraxis der Zulassungsausschüsse sowie der KV hinsichtlich möglicher Rückforderungen von Honorar für betroffene Einrichtungen haben kann.

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