G-BA – Telefon-AU soll Praxen entlasten

Ärzte können Patientinnen und Patienten bei leichteren Erkrankungen ab sofort generell telefonisch krankschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 7. Dezember die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geändert. Die Neuregelung enthält keinen Diagnosebezug, ist deshalb auch für gynäkologische Praxen relevant. Wir fassen die wichtigsten Punkte des G-BA Beschlusses kurz zusammen.

Beschlüsse des G-BA werden von der Rechtsaufsicht des G-BA, dem Bundesministerium für Gesundheit formal geprüft. Es gilt eine zweimonatige Prüffrist, in der das Ministerium den Beschluss beanstanden kann. Abweichend von dieser Verfahrensordnung hat das Ministerium den Beschluss unmittelbar geprüft und nicht beanstandet. Er wird also sofort wirksam. Dies bedeutet, dass alle Praxen die telefonische Arbeitsunfähigkeit (AU) bereits ab dem 07.12.2023 nutzen können.

Erfahrungen aus der Pandemie

Während der Corona-Pandemie gab es eine mehrfach verlängerte Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung. Nach telefonischer Anamnese war eine AU bei leichten Infekten der oberen Atemwege für bis zu sieben Tage möglich. Bei fortdauernder Erkrankung war eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage möglich. Damit sollte das Risiko weiterer Ansteckungen durch den Kontakt infektiöser Patientinnen in der Arztpraxis mit anderen Patientinnen und dem Praxispersonal vermieden werden.

Nach den insgesamt positiven Erfahrungen mit der telefonischen AU während der Pandemie hat der Gesetzgeber im Sommer 2023 den G-BA beauftragt, eine dauerhafte Regelung für die telefonische AU zu treffen. Die Beratungen hatten sich aber verzögert, ein Beschluss war ursprünglich erst für den Januar 2024 geplant. Dieser hätte dann aber erst im März in Kraft treten können.

Dies war von vielen Verbänden und der KBV immer wieder kritisiert worden. Der Druck zeigte anscheinend Wirkung.

Telefon-AU für bekannte Patientinnen

In Zukunft kann nach ausführlicher telefonischer Anamnese eine AU ausgestellt werden, wenn drei grundsätzliche Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie ist auf die der Praxis bekannte Patientinnen beschränkt.
  • Diese dürfen keine schweren Symptome haben.
  • Es muss sich um ein Krankheitsbild mit "absehbar nicht schwerem Verlauf" handeln.

 

Die Art der Erkrankung spielt dabei keine Rolle. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin für die AU-Folgebescheinigung die Praxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden AU auch telefonisch möglich. Es besteht kein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der AU per Telefon.

Damit ist die Neuregelung grundsätzlich sehr viel weiter gefasst als die Ausnahmeregelung während der Pandemie. Sie soll zudem unbefristet gelten.

AU auch in der Videosprechstunde möglich

Eine AU ist auch im Rahmen der Videosprechstunde möglich. Hier kann eine Krankschreibung bei bekannten Patientinnen von bis zu sieben Tagen und von maximal drei Tagen bei in der Praxis unbekannten Patientinnen ausgestellt werden. Auch Folgekrankschreibungen können per Videosprechstunde ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.

 

Quellen:

  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V, zuletzt geändert am 07.12.2023
  • Pressemitteilung des G-BA vom 07.12.2023: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1150/
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