Der Rechtsanspruch des Patienten
Das Recht der Patienten auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte ist seit etwa zehn Jahren durch den § 630g Abs. 1 BGB geklärt. Praxen müssen auf Verlangen Einsicht in die Patientenakte gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (etwa bei psychiatrischen Erkrankungen). Zudem können die Patienten Kopien verlangen. Die Kostenfrage für die Kopien war bisher ungeklärt.
Auch § 10 Abs. 2 der Musterberufsordnung (MBO) verpflichtet die Ärzte dazu, Patienten Einsicht in die Krankenakte zu gewähren.
Die Entscheidung
Patienten haben nach der DSGVO einen Anspruch darauf, eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten. Dies gilt laut EuGH aber nur für die erste Kopie. Die Kosten für jede weitere Kopie dürften die Ärzte ihren Patienten in Rechnung stellen. Er muss dafür keine Gründe nennen. Ein Recht auf die Zusendung dieser Kopien besteht aber nicht. Die Portokosten wiederum sind ggf. vom Patienten zu bezahlen. Der Patient kann darüber hinaus Einsicht in die Original-Unterlagen verlangen.
Der Anspruch der Patientinnen und Patienten erstreckt sich laut EuGH auf sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sind, wie etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.
Kosten bei wiederholtem Wunsch nach Kopien
Wenn der Patient bereits eine Kopie der Akte erhalten hat und eine weitere wünscht, können diese Kopien berechnet werden. Leider können sich Praxisteams hier nicht an den sonst bei Ämtern oder Behörden üblichen Sätzen orientieren.
In Analogie zum Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) sind aber für bis zu 50 Seiten 0,50 Euro je Seite zu erstatten, für weitere Seiten 0,15 Euro je Seite. Wird eine CD erstellt, um diese einer weiteren behandelnden Praxis vorübergehend zu überlassen, kann keine Rechnung gestellt werden. Mitbehandelnde Ärzte müssen allerdings die CD zurückschicken.
Anders ist es, wenn Versicherte die CD für die eigene Dokumentation erbitten. Auch hier kann in Analogie zum JVEG ein Betrag von 1,50 Euro je Datei auf der CD in Rechnung gestellt werden. Wenn mehrere Dateien auf eine CD gespeichert werden, beträgt der zulässige Höchstsatz 5 Euro.
Bei Privatversicherten kann für die Erstellung einer CD auf Wunsch gemäß einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) 5 Euro als Kosten angesetzt werden.
Quellen:
- Urteil vom 26.10.2023, Aktenzeichen C-307/22
- https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-307/22
- https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c30722-vorlage-patientenakte-kopie-datenschutzgrundverordnung-dsgvo-vorabentscheidungsverfahren-bgh/
- https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/146918/EuGH-Patient-darf-kostenfreie-Kopie-seiner-Krankenakte-verlangen
- https://www.aerzteblatt.de/archiv/125775/Abrechnungsempfehlungen-der-Bundesaerztekammer