Das ändert sich 2024 für niedergelassene Gynäkologen

eRezept, eArztbrief, mehr Geld für Arzneimittel – für 2024 stehen eine Reihe von Änderungen an. Wir fassen für Sie die wichtigsten Punkte mit Relevanz für die gynäkologische Praxis zusammen.

Für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird dieses Jahr ganz im Zeichen der anstehenden Krankenhausreform sowie der Digitalisierung stehen. Bei der Digitalisierung steht der ambulante Bereich im Fokus. Aber auch einige andere Themen werden dieses Jahr wichtig.

Das elektronische Rezept ist jetzt Pflicht

Seit 1. Januar 2024 sind alle ambulant tätigen Ärzte verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ein elektronisches Rezept (eRezept) auszustellen. Für alle anderen Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel, Sprechstundenbedarf oder BtM-Rezepte steht das eRezept noch nicht zur Verfügung.

Das Muster 16 kann aber auch in folgenden Konstellationen nach wie vor verwendet werden:

  • Telematikinfrastruktur nicht verfügbar – eHBA defekt, kein Internet, Hard- bzw. Software-Störung
  • Haus- und Heimbesuche
  • Verordnungen für Versicherte bei denen die Versichertennummer nicht bekannt ist – neuer Patient ohne eGK

 

Elektronischer Arztbrief wird bald Pflicht

Ab dem 1. März 2024 wird der elektronische Arztbrief (eArztbrief) Pflicht. Die Praxen müssen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass sie über die technischen Möglichkeiten zum Versand verfügen. Der eArztbrief wird mittels eHbA signiert und über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) versendet. Aktuell ist unklar, ob und in welcher Höhe es eine neue Versandpauschale, für die zum 01. Juli letzten Jahres entfallende Ziffer 86900 gibt.

 

Der TI-Messenger kommt

Etwas im Verzug ist die gematik derzeit mit dem TI-Messenger. Das ist eine Art „WhatsApp für Ärzte“ im Rahmen der TI über den bereits etablierten Kommunikationskanal KIM. Bereits in der ersten Jahreshälfte werden verschiedene Anbieter mit Angeboten für TI-Messenger starten. Das Format wurde unter Beteiligung von niedergelassenen Ärzten und Kliniken gemeinsam mit der gematik entwickelt. Die Nutzung des TI-Messengers ist freiwillig. In einer zweiten Ausbaustufe können Ärzte den TI-Messenger dann für die sichere Kommunikation mit Patienten nutzen.

 

Elektronischer Medikationsplan und Patientenkurzakte über ePA-App

Ab dem 1. Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) in mehreren Schritten zu einer eigenständigen Anwendung in der TI entwickelt. Der elektronische Notfalldatensatz wird darüber hinaus zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt. Beide müssen dann nicht mehr wie bisher auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden. Versicherte sollen für einen Zugriff die ePA-App nutzen können. Ärzte sind ab dem 1. Oktober 2024 verpflichtet, den eMP sowie den Notfalldatensatz auf Wunsch der Patientinnen in der ePA-App zu speichern und auf der eGK zu löschen. Dies dürfte aber erst relevant werden mit der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen bis 15. Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten eine – dann technisch völlig überarbeitete - ePA einzurichten. Ärzte sind dann gesetzlich verpflichtet, diese auch mit Daten zu befüllen.

 

Praxis: Orientierungswert steigt um knapp 4 %

Die Krankenkassen stellen 2024 1,6 Milliarden Euro zusätzliche Finanzmittel für die ambulante Versorgung von GKV-Patienten zur Verfügung. Damit steigt der Orientierungspunktwert um 3,85 % und beträgt jetzt 11,9339 Cent. Darin enthalten sind ein Ausgleich der steigenden Praxiskosten sowie ein Inflationsausgleich. Im Erweiterten Bewertungsausschuss einigte man sich zudem darauf, künftig die Tarifverträge des Praxispersonals zeitnäher zu berücksichtigen. Die TI-Pauschalen werden ebenfalls um 3,85 % erhöht.

 

Ausgabenvolumen für Arzneimittel steigt

Die regionalen Ausgabenvolumina für Arzneimittel erhöhen sich auf Basis der bundesweiten Anpassungsfaktoren ab 2024 um 7,95 %. Für die deutliche Steigerung sind vor allem gesetzgeberische Maßnahmen auf Bundesebene, die höhere Arzneimittelausgaben zur Folge haben, verantwortlich. Die Kassenärztlichen Vereinigungen verhandeln jetzt mit den Landesverbänden der Krankenkassen die regional gültigen Arzneimittelbudgets. Hier fließen dann auch regional wirksame Faktoren wie Alter und Morbidität der Versicherten ein.

 

Ultraschalldiagnostik bei Schwangeren neu geregelt

Gynäkologen können jetzt neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik im Rahmen der Schwangerenbetreuung auch Leistungen des Kapitels 33 abrechnen. Für die Ziffern 01770 bis 01773 sind jetzt die folgenden Ziffern mit einer weiteren Diagnose ansetzbar:

  • 33042 - abdominelle Sonographie,
  • 33043 - Uro-Genital-Sonographie,
  • 33044 - Sonographie der weiblichen Genitalorgane, ggf. einschließlich Harnblase und die
  • 33081 - Sonographie weiterer Organe oder Organteile

 

Neuer Mutterpass kommt

Ab Januar 2024 wird es aufgrund einer Aktualisierung der Mutterschafts-Richtlinie einen neuen Mutterpass geben. Hier geht es in erster Linie um sprachliche Vereinheitlichungen. Ebenfalls angepasst wurden die Versicherteninformationen.

 

Mindestfallzahlen für die Onkologie-Vereinbarung halbiert

Die in der Onkologie-Vereinbarung vorgeschriebenen Mindestzahlen von mit intravasal zu applizierenden Arzneimitteln zu behandelnden Patientinnen wurden halbiert. Damit trägt die neue Onkologie-Vereinbarung der Tatsache Rechnung, dass in der medikamentösen Tumortherapie zunehmend oral oder subkutan zu verabreichende Medikamente auf den Markt kommen. Die Absenkung gilt sowohl für die Antragstellung als auch für die Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung. Damit wird es auch für Praxen insgesamt leichter, an der Onkologie-Vereinbarung teilzunehmen.

 

Quellen:

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