EU-Bürokratie kann für Ärzte teuer werden

Wer kennt die A1-Bescheinigung?

Auf der Rechtsgrundlage der EU-Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 und der daraus abgeleiteten A1-Bescheinigung weist ein Beschäftigter nach, dass er bei einer Entsendung ins europäische Ausland über das Heimatland sozialversichert ist. So ist sichergestellt, dass er dadurch keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Die A1-Bescheinigung gilt innerhalb der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Die wenigsten Ärzte wissen, dass die A1-Bescheinigung aber auch bei einer Dienstreise oder einem Kongressbesuch im Nachbarland erforderlich ist. Wer ohne A1-Bescheinigung reist, riskiert bei einer Kontrolle ein empfindliches Bußgeld.

 

Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass im Einsatzland eine Sozialversicherung besteht, unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich den im Ausland geltenden Rechtsvorschriften. Arbeitgeber können so beispielsweise zur zusätzlichen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.

Arbeitgeber beantragen die A1-Bescheinigung für ihre Beschäftigten. Dies gilt seit 2021 auch für Beamte und Beamten gleichgestellte Personen sowie seit Anfang 2022 auch für Selbstständige.

Dies bedeutet, dass sowohl angestellte Ärzte als auch Praxisinhaber z.B. für eine Fortbildung oder einen Kongressbesuch im europäischen Ausland eine A1-Bescheinigung mit sich führen müssen. Die Dauer und die Art des grenzüberschreitenden Einsatzes spielen dabei keine Rolle.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Seit 2019 muss der Antrag elektronisch erfolgen - entweder über eine geeignete Entgeltabrechnungssoftware oder über die Anwendung sv.net. Das Programm übermittelt den Antrag dann an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Liegen die Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung vor, wird sie online zugestellt. Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben per Gesetz drei Arbeitstage Zeit, die Bescheinigung nach Prüfung des Sachverhalts an den Arbeitgeber zu übermitteln.

Praxisinhaber müssen sich für die Beantragung einer A1-Bescheinigung seit Oktober dieses Jahres zunächst elektronisch mit einem Unternehmenskonto im SV-Meldeportal anmelden:  https://www.sv-meldeportal.de/. Die Anmeldung erfolgt am besten über Ihren Steuerberater. Man erhält einen Antragsnachweis, der zur Dokumentation des Antrags dient. Der elek­tronische Nachweis reicht aus.

Gibt es für Kurzaufenthalte Ausnahmen bei der A1-Bescheinigung?

Bei kurzfristigen Dienstreisen oder einer Aufenthaltsdauer von bis zu sieben Tagen kann die A1-Bescheinigung auch nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig.  

Insbesondere Frankreich und Österreich weichen aber durch nationale Regelungen von der o.g. Europäischen Regelung ab und schreiben die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn einer Dienstreise zwingend vor.

A1-Bescheinigung auch für Durchreisen beantragen

Kaum zu glauben, aber ein Arzt, der auf dem Weg zu einem internationalen Kongress mehrere Länder durchquert, braucht für jedes Land eine gültige A1-Bescheinigung!

Was passiert, wenn ich bei einer Kontrolle keine A1-Bescheinigung habe?

Wer keinen Nachweis seines Sozialversicherungsstatus vorweisen kann, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen.

Vor allem Österreich und Frankreich kontrollieren A1-Bescheinigungen inzwischen häufig. Bei einem Kongressbesuch wird Ärzten dann bereits das Betreten des Kongressgeländes verwehrt. In einem zweiten Schritt können Sozialversicherungsbeiträge nach nationalem Recht und Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro erhoben werden.

Fazit

Was als Schutz von Arbeitnehmern und Selbstständigen bei einer Tätigkeit im europäischen Ausland vor doppelten Abgaben konzipiert war, mutiert in der Praxis zu einem modernen Raubrittertum. Ein Kongressbesuch kann so schnell zu einem unangenehmen und teuren Erlebnis werden. Mit dem Schutz vor Schwarzarbeit und Sozialdumping können solche Praktiken in keiner Weise gerechtfertigt werden.

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