BSG-Urteil – ohne Anschluss an die TI ist das Honorar zu kürzen

Das höchste deutsche Sozialgericht hat entschieden. Ohne Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) ist eine Honorarkürzung um 1 % rechtens. Diese erfolgt, solange die Praxis nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist. Damit hat das Bundessozialgericht eine seit 2020 strittige Frage endgültig entschieden. Eine Reihe von Ärzten argumentiert, dass der Gesetzgeber eine „Zwangsdigitalisierung“ betreibe und erhebliche Sicherheits- und Datenschutzbedenken im Hinblick auf die besonders schützenswerten Patientendaten bestünden. Da der Gesetzgeber und der Bundesdatenschutzbeauftragte aber letztendlich die Verantwortung zum Schutz der Daten bei den Arztpraxen sehen, sei das gesamte Konzept abzulehnen.

 

Das BSG blieb allerdings bei der Linie der Vorinstanzen und wies die vom Mediverbund unterstützte Klage einer gynäkologischen Praxis aus Rheinland-Pfalz gegen die Honorarkürzung der KV letztinstanzlich ab.

Mängel beim Datenschutz oder bei der IT-Sicherheit konnte das Gericht nicht erkennen. Der Gesetzgeber habe zudem die Vertragsärzte verpflichten dürfen, über den Stammdatenabgleich der Versichertendaten den Missbrauch von Gesundheitskarten zu verhindern. Somit sei die seit Anfang 2019 bestehende gesetzliche Verpflichtung umzusetzen und die ab dem ersten Quartal wirksame Honorarkürzung als Sanktionen nicht zu beanstanden.

Der Mediverbund zeigte sich über das Urteil enttäuscht und kündigte aber an, weitere rechtliche Schritte nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung zu prüfen.

Damit müssen Praxen ohne TI-Anschluss weiterhin die gesetzlich vorgesehene Honorarkürzung hinnehmen.

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