Zusätzliche Abrechnung von Sonographien in der Schwangerschaft möglich

Der Bewertungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2023 Abrechnungsausschlüsse im EBM bei der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft neben Leistungen des Kapitels 33, der Ultraschalldiagnostik, angepasst. Ab 1. Januar 2024 können deshalb verschiedene sonographische Leistungen nebeneinander berechnet werden, bei denen dies bisher nicht möglich war.

 

Konkret können jetzt im Behandlungsfall neben den sonographischen Leistungen zur Schwangerenbetreuung mit den Ziffern 01770 und 01771 und zur weiterführenden sonographischen Diagnostik mit den Ziffern 01772 und 01773 die folgenden Ziffern angesetzt werden:

  • 33042 - abdominelle Sonographie,
  • 33043 - Uro-Genital-Sonographie,
  • 33044 - Sonographie der weiblichen Genitalorgane, ggf. einschließlich Harnblase und die
  • 33081 - Sonographie weiterer Organe oder Organteile

Diese können einmal berechnet werden, wenn eine kurative Indikation vorliegt und die Untersuchungen nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. In diesen Fällen muss im gleichen Quartal der kurative Anlass durch eine nachvollziehbare Diagnose mit entsprechender Angabe des ICD-Kodes inklusive Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit (V, A, G) erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass eine fehlende „Zweitdiagnose“ eine Beanstandung bzw. Streichung der kurativ erbrachten Ultraschallleistung zur Folge hat.

Gleichzeitig werden die entsprechenden Abrechnungsanmerkungen für die Leistungen nach den Ziffern 01770 bis 01773 sowie zur Vervollständigung auch für die Leistungen nach den Ziffern 01774 und 01775 im Kapitel 33 ergänzt.

Hintergrund: Das Institut des Bewertungsausschusses führt jeweils nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für das erste Jahr sowie für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des aktuellen Beschlusses eine Evaluation im Hinblick auf die Anzahl der Behandlungsfälle mit Leistungen nach den Ziffern 01770 bis 01775 und Leistungen des Kapitels 33 EBM im Vergleich zu Behandlungsfällen, in denen nur Leistungen nach den Ziffern 01770 bis 01775 berechnet wurden, durch. Anhand dieser Ergebnisse prüft der Bewertungsausschuss, ob ggf.  Anpassungen der Regelungen des Beschlusses erforderlich sind. Im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass eine Aufhebung der Abrechnungsausschlüsse mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Leistungserbringung vereinbar ist.

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