Im Ausland krankenversicherte Patienten – Hinweise zum Ablauf der Versorgung in der Praxis - Teil 2

Hintergrund

Immer mehr Menschen aus dem Ausland besuchen Deutschland als Touristen oder leben und arbeiten vorübergehend hier.

Im Erkrankungsfall sind je nach Herkunftsland der Patientin unterschiedliche Konstellationen zu beachten. Die nachstehende Tabelle fasst die drei grundsätzlichen Optionen mit ihren Konsequenzen für die Abrechnung zusammen:

Teil 2 Patienten aus Ländern mit bilateralem Abkommen

Rechtsgrundlage

Durch bilaterale Krankenversicherungs-Abkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern können Bürgerinnen und Bürger dieser Länder vertragsärztliche Leistungen in Anspruch nehmen.

Aktuell bestehen mit folgenden Ländern solche Abkommen:
Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei

Da es sich in der ambulanten Versorgung in erster Linie um notwendige Akutbehandlungen im Rahmen einer Geschäfts- oder Urlaubsreise handelt, konzentrieren wir uns auf den Ablauf im Rahmen der Akutversorgung.

Was ist also zu tun, wenn eine schwangere Patientin aus der Türkei morgens mit starken Blutungen in die Praxis kommt und keine deutsche eGK vorlegen kann? Sie hat aber einen „Nationalen Anspruchsnachweis“ dabei.

1. Anspruchsnachweis prüfen

Patientinnen aus oben genannten Ländern haben im Akutfall oder bei Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung Anspruch auf sofort notwendige Sachleistungen. Darunter fallen auch nicht aufschiebbare Behandlungen von chronischen Erkrankungen oder Behandlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft.

Der Behandlungsumfang ist dabei konkret auf dem „Nationalen Anspruchsnachweis“ von der aushelfenden deutschen Krankenkasse festgelegt. Dieser muss entsprechend bei Behandlung vorgelegt werden.

Voraussetzung für eine Behandlung ist, dass der Gesundheitszustand der Person eine vertragsärztliche Behandlung sofort erforderlich macht. Leistungen, die bis zur Rückkehr ins Heimatland warten können, dürfen nicht durchgeführt werden. Dies erfordert Ihre ärztliche Entscheidung.

  • Identität der Patientin prüfen
    Anhand eines offiziellen Ausweisdokuments (Personalausweis, Pass, Führerschein) prüfen Sie die Identität der Patientin.
  • Scheinanlage im PVS und Wahl einer aushelfenden deutschen Krankenkasse
    Durch Vorlage des „Nationalen Anspruchsnachweis“ hat die Patientin bereits eine Krankenkasse ausgewählt. Daher muss auch die Patientenerklärung nicht ausgefüllt werden. Alle Informationen liegen der deutschen Krankenkasse bereits vor.

    Für die Dauer der gesamten Behandlung und ggf. Folgebehandlungen ist die Patientin an diese Krankenkasse gebunden.

    Legen Sie einen Ersatzfall im PVS an und wählen die aushelfende Krankenkasse aus und geben Sie als Versichertenart 1 an. Kennzeichnen Sie den Fall als Behandlungsfall im Rahmen der zwischenstaatlichen Versorgung (besondere Personengruppe Ziffer 07).
  • Aufbewahrung in der Praxis
    Bewahren Sie das Original des Nationalen Anspruchsnachweis zwei Jahre in der Praxis auf.
  • Leistungserbringung und Abrechnung
    Alle notwendigen Leistungen gemäß dem „Nationalen Anspruchsnachweis“ rechnen Sie wie gewohnt gemäß EBM über die Quartalsabrechnung mit der KV ab.

    Für Verordnungen von Arzneimitteln nutzen Sie Muster 16. Das eRezept kommt nicht in Betracht.
    Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel sind von der aushelfenden deutschen Krankenkasse vorab zu genehmigen.

    Überweisungen tätigen Sie auf Muster 6.
    Machen Sie die Patientin darauf aufmerksam, dass die Überweisung erst bei der deutschen Krankenkasse vorgelegt werden muss.

    Eine notwendige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ebenfalls als Papierausdruck in dreifacher Ausfertigung für die Patientin erstellt. Weisen Sie die Patientin darauf hin, dass die AU bei der aushelfenden deutschen Krankenkasse innerhalb von drei Arbeitstagen vorgelegt werden muss, damit diese die Bescheinigung in eine AU-Mitteilung für den ausländischen Krankenversicherungsträger umwandelt.

Besonderheit bei fehlendem Anspruchsnachweis
Kann die Patientin zur Behandlung keinen „Nationalen Anspruchsnachweis“ vorlegen, müssen die Leistungen privat abgerechnet werden und auch Verordnungen erfolgen dann auf einem Privatrezept.
Bei nachträglicher Vorlage bis zur Abgabe der Quartalsabrechnung können die Leistungen über die KV abgerechnet werden und die Privatabrechnung ist dann zu erstatten.

Zusammenfassung

  • Es muss ein „Nationaler Anspruchsnachweis“ vorliegen.
  • Es dürfen nur sofort notwendige Leistungen erbracht werden, die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland warten können.
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