Im Ausland krankenversicherte Patienten – Hinweise zum Ablauf der Versorgung in der Praxis
Im Erkrankungsfall sind je nach Herkunftsland der Patientin unterschiedliche Konstellationen zu beachten. Die nachstehende Tabelle fasst die drei grundsätzlichen Optionen mit ihren Konsequenzen für die Abrechnung zusammen:
Wir möchten Ihnen in diesem und dem nächsten Beitrag die ersten beiden Konstellationen mit ihren Regeln zur ambulanten Versorgung noch einmal aufzeigen und darlegen, was Sie dabei beachten sollten.
Alle anderen Patientinnen, die nicht unter eine dieser beiden Optionen fallen, werden grundsätzlich wie Privatpatientinnen behandelt. Leistungen werden privat über die GOÄ abgerechnet und auch Verordnungen erfolgen über Privatrezept.
Teil 1 Patienten aus der EU, EWR, Schweiz und Großbritannien
Rechtsgrundlage
Für Patientinnen aus der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den EU-Ländern weitere Länder an, die nicht Mitglied der EU sind. Das sind Norwegen, Liechtenstein und Island.
EU und EWR betreffen daher folgende Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Zusätzlich gelten die nachfolgenden Regelungen auch für die Schweiz und Großbritannien.
Da es sich in der ambulanten Versorgung in erster Linie um akut notwendige Behandlungen im Rahmen einer Geschäfts- oder Urlaubsreise handelt, konzentrieren wir uns auf den Ablauf im Rahmen der Akutversorgung. Bürgerinnen aus den o.g. Staaten, die hier leben, sind in der Regel bei einer deutschen Krankenkasse versichert.
Was ist also zu tun, wenn eine Patientin aus Belgien morgens mit starken Zwischenblutungen in die Praxis kommt und keine deutsche eGK vorlegen kann? Sie hat aber ihre belgische Krankenversicherungskarte dabei.
1. Anspruchsnachweis prüfen
Patientinnen aus oben genannten Ländern haben im Akutfall Anspruch auf alle Sachleistungen, die für die Versorgung medizinisch notwendig sind.
Die Patientin muss eine der folgenden Anspruchsnachweise in der Praxis vorweisen können:
- Bürger der EU und dem EWR sowie der Schweiz und Großbritannien haben im Normalfall eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC)
Die Erkennungsmerkmale der Karte sind auch auf der Homepage der Europäischen Kommission anschaulich dargestellt: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=653&langId=de
- Patientinnen aus Großbritannien können auch eine Global Health Insurance Card (GHIC) haben
- Liegt keine Versichertenkarte im Kartenformat vor, hat die Patientin ggf. eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB)
2. „Patientenerklärung europäische Krankenversicherung“ ausfüllen
Diese ist im Praxisverwaltungssystem (PVS) in unterschiedlichen Sprachen hinterlegt. Wählen Sie eine für die Patientin passende Sprache aus und drucken die Erklärung aus. Die Patientin muss diese ausfüllen und unterschreiben.
3. Identität der Patientin prüfen
Anhand eines offiziellen Ausweisdokuments (Personalausweis, Pass, Führerschein) prüfen Sie die Identität der Patientin und gleichen die Angaben mit denen in der Patientenerklärung ab.
Ergänzen Sie den unteren Teil der Erklärung mit Ihren Praxisangaben und unterschreiben die Erklärung ebenfalls.
4. Scheinanlage im PVS und Wahl einer aushelfenden deutschen Krankenkasse
Die Patientin muss eine aushelfende deutsche Krankenkasse wählen. In den meisten Fällen wird die Patientin keine kennen, daher wählen Sie am besten eine Krankenkasse aus Ihrer Region aus.
Für die Dauer der gesamten Behandlung und ggf. Folgebehandlungen ist die Patientin an diese Krankenkasse gebunden.
Die ausländischen Versichertenkarten können nicht über das Kartenterminal eingelesen werden. Daher ist auf die ausgewählte Krankenkasse ein Ersatzfall anzulegen. Geben Sie als Versichertenart 1 an. Das bestätigt, dass die Patientin versicherungspflichtig ist. Kennzeichnen Sie den Fall als Behandlungsfall im Rahmen der zwischenstaatlichen Versorgung (besondere Personengruppe Ziffer 07).
5. Information der aushelfenden Krankenkasse
Machen Sie eine Kopie der Versichertenkarte bzw. Ersatzbescheinigung und der ausgefüllten Patientenerklärung. Bitte senden Sie beide Dokumente noch am gleichen Tag zur Kenntnis an die Krankenkasse.
6. Aufbewahrung in der Praxis
Machen Sie sich eine zweite Kopie von Anspruchsnachweis und Patientenerklärung und bewahren dies zwei Jahre in der Praxis auf.
7. Leistungserbringung und Abrechnung
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren diagnostischen und therapeutischen Leistungen die voraussichtliche Aufenthaltsdauer der Patientin in Deutschland, z.B. bei der Verpackungsgröße im Rahmen von Arzneimittelverordnungen.
Alle erbrachten Leistungen rechnen Sie wie gewohnt gemäß EBM über die Quartalsabrechnung mit der KV ab.
Für Verordnungen von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln nutzen Sie die üblichen Formulare.
Bitte beachten Sie, dass diese Patientinnen das Papierrezept nach Muster 16 erhalten. Das eRezept kommt nicht in Betracht.
Überweisungen tätigen Sie auf Muster 6.
Eine notwendige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstellen Sie ebenfalls als Papierausdruck in dreifacher Ausfertigung für die Patientin.
Besonderheit bei fehlendem Anspruchsnachweis
Die Vorlage der EHIC oder GHIC können von der Praxis nur am Behandlungstag selbst oder am nächsten Werktag akzeptiert werden.
Kann die Patientin zur Behandlung auch keine Ersatzbescheinigung vorlegen, müssen die Leistungen privat abgerechnet werden und auch Versordnungen erfolgen dann über Privatrezept.
Reicht die Patientin spätestens zum Quartalsende (vor Abgabe der Abrechnung) eine Ersatzbescheinigung ein, erhält sie das bereits gezahlte Honorar erstattet. Dann können die Leistungen über die KV abgerechnet werden.
Zusammenfassung
- Es muss ein Anspruchsnachweis in Form einer Gesundheitskarte oder einer Ersatzbescheinigung vorliegen.
- Es dürfen alle medizinisch notwendigen Leistungen im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts in Deutschland erbracht oder verordnet werden.
- Bei fehlendem Anspruchsnachweis müssen die Leistungen und Verordnungen privat liquidiert werden.